Der einfache Betragsrahmen darf bis zum Dreifachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrags angehoben werden

Zu Unrecht geht der Erinnerungsführer davon aus, dass nach Nr. 1008 VV der Mindest- und Höchstbetrag der erhöhten Betragsrahmengebühr maximal das Doppelte der jeweiligen Ausgangsbeträge betragen dürfe. Richtig ist vielmehr, dass die erhöhten Betragsrahmengebühren höchstens dem Dreifachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrags entsprechen dürfen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.1.2010 – L 19 B 316/09 AS; SG Aachen AGS 2010, 80; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 Rn 248; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen AGS 2008, 240 mit abl. Anm. N. Schneider; Beschl. v. 28.5.2008 – L 20 B 7/08 AS; LSG Bayern, Beschl. v. 23.4.2008 – L 16 AS 118/07).

Die Begrenzung gilt nur für die Erhöhung selbst

Der Regelung in Nr. 1008 VV ist unmissverständlich zu entnehmen, dass „mehrere Erhöhungen“ bei Betragsrahmengebühren das Doppelte der Mindest- und Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen. Ersichtlich wird also nur eine Höchstgrenze für den Umfang der Erhöhungen festgelegt. Nur für diese Erhöhungen gilt mithin die Einschränkung, dass sie das Doppelte der Ausgangsbeträge nicht übersteigen dürfen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 205).

Bei der Vertretung von weiteren acht Personen beträgt der nach Nr. 1008 VV erhöhte Mindest- und Höchstbetrag der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV also 120,00 EUR (= 3 x 40,00 EUR) und 1.380,00 EUR (3 x 460,00 EUR). Die Mittelgebühr beläuft sich damit auf 1.500,00 EUR : 2 = 750,00 EUR. Bei einer hier geltend gemachten Gebühr von 40 % der Mittelgebühr belief sich die angemessene erhöhte Gebühr somit auf 750,00 EUR x 40 % = 300,00 EUR.

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