Einführung
Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist anzurechnen
Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind nach § 17 Nr. 2 RVG verschiedene Angelegenheiten. Kommt es nach dem Mahnverfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens, greift auch für den Antragsgegner eine Anrechnung, und zwar nach Anm. zu Nr. 3307 VV. Danach ist die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren (Nr. 3307 VV) voll auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens (Nr. 3100 VV) anzurechnen.
I. Normalfall
Grundsätzlich volle Anrechnung
Im Mahnverfahren entsteht für die Vertretung des Antragsgegners eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV. Kommt es hiernach zum streitigen Verfahren, ist diese Gebühr in voller Höhe auf die nachfolgende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV).
Beispiel 1
Gegen den Mandanten war ein Mahnbescheid wegen einer Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR ergangen. Dagegen legt der Anwalt Widerspruch ein, sodass es zur Durchführung des streitigen Verfahrens kommt, in dem mündlich verhandelt wird.
Die 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) ist gem. Anm. zu Nr. 3307 VV auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen.
I. Mahnverfahren (Wert: 5.000,00 EUR)
1. |
0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV |
|
151,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
171,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
|
32,59 EUR |
|
Gesamt |
|
384,37 EUR |
II. Streitiges Verfahren (Wert 5.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV |
|
393,90 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, 0,5 aus 5.000,00 EUR |
|
-151,50 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
363,60 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
626,00 EUR |
|
5. |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
118,94 EUR |
|
Gesamt |
|
744,94 EUR |
II. Streitiges Verfahren hat geringeren Wert
Anrechnung erfolgt nur nach geringerem Wert des streitigen Verfahrens
Hat das streitige Verfahren einen geringeren Wert, weil der Streitantrag nicht in vollem Umfang gestellt wird, etwa wegen teilweiser Erledigung oder weil der Antragsteller das Kostenrisiko scheut, die volle Forderung geltend zu machen, so ist in analoger Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV nur insoweit anzurechnen, als die Gegenstände identisch sind.
Beispiel 2
Gegen den Mandanten war ein Mahnbescheid wegen einer Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR ergangen. Der Mandant zahlt daraufhin 2.000,00 EUR und beauftragt den Anwalt, im Übrigen Widerspruch einzulegen, sodass das streitige Verfahren wegen der restlichen 3.000,00 EUR durchgeführt wird.
Die 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) ist wiederum gem. Anm. zu Nr. 3307 VV auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen, jetzt allerdings nur aus 3.000,00 EUR.
I. Mahnverfahren (Wert: 5.000,00 EUR)
1. |
0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV |
|
151,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
171,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
|
32,59 EUR |
|
Gesamt |
|
384,37 EUR |
II. Streitiges Verfahren (Wert 3.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV |
|
261,30 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, 0,5 aus 3.000,00 EUR |
|
-100,50 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
241,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
422,00 EUR |
|
5. |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
80,18 EUR |
|
Gesamt |
|
502,18 EUR |
III. Streitiges Verfahren hat einen höheren Wert
Volle Anrechnung
Hat das streitige Verfahren einen höheren Wert, ergeben sich keine Besonderheiten. Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist dann voll anzurechnen.
Beispiel 3
Gegen den Mandanten war ein Mahnbescheid wegen einer Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR ergangen. Dagegen legt der Anwalt Widerspruch ein, sodass es zur Durchführung des streitigen Verfahrens kommt. Dort wird die Klage um zusätzliche 3.000,00 EUR erweitert.
Die 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) ist gem. Anm. zu Nr. 3307 VV in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen, die sich jetzt allerdings aus einem höheren Wert berechnet.
I. Mahnverfahren (Wert: 5.000,00 EUR)
1. |
0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV |
|
151,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
171,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
|
32,59 EUR |
|
Gesamt |
|
384,37 EUR |
II. Streitiges Verfahren (Wert 8.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV |
|
592,80 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, 0,5 aus 5.000,00 EUR |
|
-151,50 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
547,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
857,00 EUR |
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5. |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
162,83 EUR |
|
Gesamt |
|
1.019,83 EUR |
IV. Streitiges Verfahren deckt sich nur teilweise mit Mahnverfahren
Anrechnung nur, soweit die Gegenstände sich decken
Möglich ist auch, dass das streitige Verfahren nur einen Teil der im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche betrifft, darüber hinaus auch weitere Gegenstände, die nicht im Mahnverfahren geltend gemacht worden waren. In diesem Fall ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nur aus dem übergegangenen Teilwert anzurechnen.
Beispiel 4
Gegen den Mandanten war ein Mahnbescheid über vier Mietforderungen (Januar bis April) i.H.v. jeweils 1.000,00 EUR (gesamt 4.000,00 EU...