Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, liegt kein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor, da der Anwalt während des Ruhens weiterhin beauftragt bleibt und weiterhin tätig werden muss. Er muss regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen des Ruhens noch gegeben sind (BGH AGS 2006, 323 = RVGreport 2006, 219; OLG Nürnberg AGS 2004, 280; a.A. OLG Stuttgart AGS 2003, 19; OLG Köln AGS 2011, 321; FG Baden-Württemberg AGS 2010, 606).

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