Ein weiterer Anwendungsfall des § 15 Abs. 2, 2. Alt. RVG kann sich ergeben, wenn in einem Verfahren ein anderes Verfahren mitverglichen wird. Hier ist nicht nur die Anrechnung der Verfahrensgebühr vorgesehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV), sondern auch die Anrechnung der Terminsgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV).

 

Beispiel 4

Anrechnung der Verfahrens- und Terminsgebühr nach Gesamtvergleich

Zwischen den Parteien sind zwei Rechtsstreite (1/15 und 2/15) anhängig. Im Verfahren 1/15 beträgt der Streitwert 10.000,00 EUR, im Verfahren 2/15 beläuft sich der Streitwert auf 8.000,00 EUR. In beiden Verfahren ist bereits verhandelt worden. Im Termin des Verfahrens 1/12 wird ein Vergleich über beide Forderungen geschlossen. Die Kosten beider Verfahren hat der Beklagte zu tragen.

Im Verfahren 1/15 entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus 10.000,00 EUR unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 8.000,00 EUR (Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV). Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert von 18.000,00 EUR, ebenso die 1,0-Einigungsgebühr.

Der Kläger kann daher in diesem Verfahren feststzen lassen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 725,40 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV (Wert: 8.000,00 EUR) 364,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 EUR   904,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000,00 EUR)   835,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.769,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   334,40 EUR
Gesamt 2.094,40 EUR

Für das Verfahren 2/15 sind aus dem Wert von 8.000,00 EUR sowohl eine 1,3-Verfahrens- als auch eine 1,2-Terminsgebühr entstanden. Hier sind jetzt allerdings die Anrechnungsbestimmungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV und Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV zu beachten.

Anzurechnen sind danach von der Verfahrensgebühr:

 
  1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 725,40 EUR  
  0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV (Wert: 8.000,00 EUR) 364,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 EUR   904,80 EUR
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   -725,40 EUR
Gesamt 179,40 EUR

Von der Terminsgebühr anzuechnen sind:

 
  1,2-Terminsgebühr aus 18.000,00 EUR 835,20 EUR
./. 1,2-Terminsgebühr aus 10.000,00 EUR - 669,60 EUR
Gesamt 165,60 EUR

Im Verfahren 2/15 darf daher nach § 15a Abs. 2, 2. Var. VV i.V.m. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV nur noch folgende Vergütung festgesetzt werden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   592,80 EUR
2. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV anzurechnen   -179,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   547,20 EUR
4. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV anzurechnen   -165,60 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 815,10 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   154,87 EUR
Gesamt 969,97 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?