Wertaddition bei mehreren Auftraggebern

Vertritt der Anwalt in einem Gewaltschutzverfahren mehrere Auftraggeber (etwa Ehefrau und volljährige Kinder), liegt kein Fall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV vor. Vielmehr sind verschiedene Ansprüche gegeben, deren Werte zu addieren sind.

 

Verfahrenswert in Gewaltschutzsachen bei Vertretung mehrerer Antragsteller

Vertritt Anwalt in einem Gewaltschutzverfahren mehrere Antragsteller (hier drei Personen), die eine einstweilige Anordnung begehren, liegen drei Verfahrensgegenstände vor, deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.1.2016 – 5 WF 299/15, AGS 2016, 189 = NZFam 2016, 277 = NJW-Spezial 2016, 221

 

Beispiel

Der Anwalt beantragt für die mit dem Kindesvater verheiratete Mutter, das minderjährige Kind A und das volljährige Kind B vom Vater der Kinder die Überlassung der ursprünglich gemeinsam genutzten Wohnung.

Es greift jetzt nicht Nr. 1008 VV mit einer Gebührenerhöhung. Den Anträgen der einzelnen Antragsteller liegt nämlich nicht derselbe Gegenstand zugrunde. Vielmehr liegt jedem Antrag ein eigener Gegenstand zugrunde, sodass nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG von einem Wert i.H.v. 9.000,00 EUR auszugehen ist.

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