Wert der Hilfsaufrechnung wird addiert

Soweit der Wert der Hilfsaufrechnungsforderung den Wert der Klageforderung nicht übersteigt, ergeben sich keine Probleme. Soweit über die Hilfsaufrechnung ein Vergleich geschlossen wird, erhöht sich der Wert um den Wert der Hilfsaufrechnungsforderung, so dass sich auch die Anwaltsgebühren aus diesem höheren Wert berechnen.

 

Beispiel 2

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung i.H.v. 10.000,00 EUR. Im Termin treffen die Parteien eine Einigung sowohl über die Klageforderung als auch über die Gegenforderung.

Jetzt erhöht sich der Streitwert um den Wert der Hilfsaufrechnung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GKG), also auf 20.000,00 EUR.

Die Einigungsgebühr entsteht jedoch aus 10.000,00 EUR zu 1,0 (Nr. 1003 VV) und unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG aus den weiteren 10.000,00 EUR zu 1,5 (Nr. 1000 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   964,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   890,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 558,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 837,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.113,00 EUR
  1,5 aus 20.000,00 EUR    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.988,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   567,72 EUR
Gesamt 3.555,72 EUR

Bleibt die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung hinter der Klageforderung zurück, erhöht sich der Streitwert nur um den Wert der geringeren Hilfsaufrechnungsforderung.

 

Beispiel 3

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung i.H.v. 5.000,00 EUR. Im Termin treffen die Parteien eine Einigung sowohl über die Klageforderung als auch über die Gegenforderung.

Auch jetzt erhöht sich der Streitwert um den Wert der Hilfsaufrechnungsforderung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GKG), allerdings nur um 5.000,00 EUR.

Die Einigungsgebühr entsteht aus 10.000,00 EUR zu 1,0 und unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG aus den weiteren 5.000,00 EUR zu 1,5.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   780,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 558,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 454,50 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   975,00 EUR
  1,5 aus 20.000,00 EUR    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.620,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   497,98 EUR
Gesamt 3.117,78 EUR

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