Nach der Rechtsprechung sind die Kosten eines Terminsvertreters für die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins erstattungsfähig, soweit sie diejenigen Kosten nicht wesentlich übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte. Dabei werden Überschreitungen bis 10 % als unwesentlich angesehen. Erst wenn die Kosten des Terminsvertreters mehr als 10 % über den fiktiven Kosten des Hauptbevollmächtigten liegen, wird die Erstattung abgelehnt.

Problematisch ist die Einschaltung eines auswärtigen Terminsvertreters

Probleme treten immer wieder auf, wenn der Terminsvertreter nicht am Gerichtsort bestellt wird, sondern an einem dritten Ort und daher beim Terminsvertreter Reisekosten anfallen.

 

Beispiel

Die in München wohnende Partei führt einen Rechtsstreit vor dem AG Köln über eine Forderung i.H.v. 4.000,00 EUR. Für den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wird ein Terminsvertreter aus Bonn beauftragt.

Zur Festsetzung werden angemeldet

I. Hauptbevollmächtigter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 4.000,00 EUR)   318,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 338,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,32 EUR
Gesamt 402,82 EUR

II. Terminsvertreter

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV     
  (Wert: 4.000,00 EUR)   159,25 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV     
  (Wert: 4.000,00 EUR)   294,00 EUR
3. Reisekosten Pkw, Nr. 7003 VV,    
  2 x 20 km x 0,30 EUR   12,00 EUR
4. Tages- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7006 Nr. 1 VV   20,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 505,25 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   96,00 EUR
Gesamt 601,25 EUR
Gesamt I + II 1.004,07 EUR

Der Rechtspfleger ist der Auffassung, die Reisekosten seien nicht erstattungsfähig, da die Münchener Partei auch einen in Köln ansässigen Anwalt als Terminsvertreter hätte beauftragen können und bei diesem keine Reisekosten angefallen wären.

Wäre der Münchener Prozessbevollmächtigte selbst zum Termin mit dem Pkw angereist, wozu er nach der Rspr. berechtigt gewesen wäre, so wären ohne Übernachtung bereits folgende Kosten angefallen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 4.000,00 EUR)   318,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 4.000,00 EUR)   294,00 EUR
3. Reisekosten Pkw, Nr. 7003 VV,    
  2 x 600 km x 0,30 EUR   360,00 EUR
4. Tages- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV   60,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.052,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   199,98 EUR
Gesamt 1.252,48 EUR

Diese Kosten sind höher als die tatsächlich angefallenen Kosten. Daher sind die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig.

Dass bei dem Terminsvertreter selbst Reisekosten angefallen sind, ist insoweit unerheblich, als die Gesamtkosten immer noch unterhalb der Kosten liegen, die angefallen wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte.

Reisekosten des Hauptbevollmächtigten sind grundsätzlich erstattungsfähig

Dessen Kosten wären aber in voller Höhe erstattungsfähig gewesen, da nach der ständigen Rspr. des BGH eine Partei grundsätzlich berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Wohnort bzw. Sitz zu beauftragen. Sie kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen. Reisekosten des Anwalts am eigenen Ort sind daher grundsätzlich zu erstatten.

Wenn die Partei aber einen Terminsvertreter beauftragt, dessen Kosten noch unter den fiktiven Kosten des Hauptbevollmächtigten liegen, wenn dieser selbst gefahren wäre, dann kann kein Verstoß gegen das Gebot, die Kosten gering zu halten, vorliegen.

Partei muss nicht Terminsvertreter am Gerichtsort beauftragen

Insbesondere ist eine Partei auch unter Beachtung des Kostengeringhaltungsgebots nicht gehalten, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie, wenn sie schon einen Unterbevollmächtigten einschalte, dann sogleich einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt beauftragen müsse.

Für Terminsvertreter am "dritten Ort" gilt nichts anderes als für den Prozessbevollmächtigten am dritten Ort

Wird ein Terminsvertreter "am dritten Ort" beauftragt, kann nichts anderes gelten als bei der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort. Insoweit ist anerkannt, dass die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort insoweit erstattungsfähig sind, als sie angefallen wären, wenn die Partei einen an ihrem Sitz ansässigen Anwalt beauftragt hätte. Eine dahingehende Einschränkung, dass die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts auf die Kosten zu begrenzen sind, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters angefallen wären, greift nicht (BGH JurBüro 2006, 203).

Die Interessenlage der Partei bei der Auswahl eines Terminsvertreters ist nicht anders zu beurteilen als bei der Auswahl eines Hauptbevollmächtigten. Für die...

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