Die Parteien hatten einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

"1. Zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen zahlt die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.365,00 EUR. Damit sind sämtliche Klageforderungen (auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) abgegolten."

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.“

Hiernach beantragte der Kläger die Festsetzung seiner Kosten, wobei er eine anrechnungsfreie 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anmeldete. Der Beklagte wandte dagegen ein, die Verfahrensgebühr des Klägers dürfe nur unter Abzug einer nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig (hier: 0,65) anzurechnenden Geschäftsgebühr berücksichtigt werden. Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr in voller Höhe berücksichtigt.

Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde des Klägers hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen, sondern die Sache dem OLG vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat.

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