Der Antragsgegner war durch Beschluss des FamG zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Dagegen hatte er mit Schriftsatz vom 9.7.2012 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.8.2012 wieder zurückgenommen.

Das OLG hat dem Antragsteller daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.213,00 EUR festgesetzt.

Hiernach haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beantragt, die dieser entstandene Anwaltsvergütung in Höhe von 307,85 EUR gegen den Antragsgegner nach §§ 104, 126 ZPO festzusetzen. Geltend gemacht wurde eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3201, 3200 VV nebst Auslagen. Die Verfahrensbevollmächtigten tragen insoweit vor, dass sie mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragt gewesen seien und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde geprüft hätten.

Das FamG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten sei von der Verfahrensgebühr der ersten Instanz abgegolten, da es nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zum ersten Rechtszug gehöre.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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