Erledigung bei Erfüllung des Auftrags

Erledigt ist der Auftrag, wenn der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollständig nachgekommen ist (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 19).

Erledigung bei Unmöglichkeit

Des Weiteren tritt eine Erledigung ein, wenn dem Anwalt die Fortsetzung seiner geschuldeten Tätigkeit unmöglich wird, also etwa bei Rückgabe oder Entzug seiner Zulassung (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 25).

Der Auftrag kann sich ferner auch dann erledigen, wenn er anderweitig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr durchführbar ist, etwa im Scheidungsverfahren durch den Tod des Ehegatten (siehe § 131 FamFG).

Tod des Anwalts oder des Mandanten

Der Auftrag erledigt sich ferner durch den Tod des Anwalts, es sei denn, er war Mitglied einer Sozietät und der Auftrag war allen Sozien erteilt oder für ihn wird ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 27). Durch den Tod des Auftraggebers erledigt sich der Auftrag im Zweifel nicht; es gilt § 672 S. 1 BGB (OLG Hamm JurBüro 1977, 350; AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 28).

Kenntnis des Anwalts erforderlich

Voraussetzung des Eintritts der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. RVG ist, dass der Anwalt von der Erledigung Kenntnis erlangt (AG Waiblingen AnwBl 1999, 705). Erst mit Kenntnis der Erledigung kann er abrechnen, so dass auch erst dann die Fälligkeit eintritt.

 

Beispiel 3

Der Anwalt war im Jahr 2012 mit der rechtlichen Betreuung und Vorbereitung eines Wohnungsverkaufs beauftragt worden. Während des Mandats hat der Auftraggeber im November 2012 ohne Beteiligung des Anwalts die Wohnung verkauft. Hiervon hat der Anwalt erst im Februar 2013 erfahren.

Die Vergütung ist erst mit Kenntniserlangung, also im Februar 2013, fällig geworden, nicht schon bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2012, so dass die Verjährung nach § 195 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2016 eintreten wird.

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