Besondere Obacht ist geboten, wenn die Entscheidung zu mehreren Gegenständen angefochten werden kann, dann aber das Rechtsmittel ohne Begründung zurückgenommen wird.

 

Beispiel: Beschwerderücknahme Scheidungsverbundverfahren

Nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses legt die Ehefrau fristwahrend Beschwerde ein, weil nach ihrer Auffassung der Versorgungsausgleich unzutreffend berechnet worden ist. Nach eingehender Prüfung wird die Beschwerde wieder zurückgenommen.

Obwohl die Ehefrau nur die Folgesache Versorgungsausgleich anfechten wollte, hat sie den kompletten Scheidungsbeschluss nebst allen sonstigen Folgesachen angefochten, sodass der Gesamtwert des Verbundverfahrens nach § 44 FamGKG maßgebend ist, soweit die Ehefrau beschwert ist.

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