Zuständiges Beschwerdegericht ist das LG
Das LG hat seine Zuständigkeit bejaht. Wird im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung gegen eine Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde eingelegt, so entscheidet hierüber das LG als sachlich zuständiges Beschwerdegericht (§§ 33 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1). Die Zuständigkeit im Beschwerderechtszug gegen die Vergütungsfestsetzung richtet sich nach dieser allgemeinen Regelung, die vorliegend zur Zuständigkeit des LG führt (§ 72 Abs. 1 GVG).
Festsetzungsverfahren richtet sich nicht nach dem FamFG, sondern nach dem RVG
Zwar gelten für das Verfahren der Beratungshilfe die Vorschriften des FamFG sinngemäß, soweit im BerHG nicht anderes bestimmt ist (§ 5 BerHG). Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung richtet sich dagegen nicht nach dem BerHG, sondern nach dem RVG und ist damit keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ebenso OLG Hamm NJW-Spezial 2011, 571; OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1024).
In der Sache hat der Rechtsbehelf jedoch keinen Erfolg. Das AG hat die Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zu Recht abgelehnt, denn die Beschwerdeführerin hat im Widerspruchsverfahren in kostenrechtlicher Hinsicht nur die Rechtsuchende vertreten.
Bedarfsgemeinschaft stellt Auftraggebermehrheit dar
Die Kammer geht davon aus, dass § 38 Abs. 1 S. 1 SGB II auch für die Frage Bedeutung erlangt, ob ein im Widerspruchsverfahren beauftragter Rechtsanwalt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV beanspruchen kann. Wenn der Auftrag des Anwalts auch die Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Auftraggeber des Rechtsanwalts sind und damit eine Gebührenerhöhung anfällt.
Festsetzungsverfahren richtet sich nicht nach dem FamFG, sondern nach dem RVG
Im zugrunde liegenden Verfahren sind jedoch ausschließlich eigene Ansprüche der Rechtsuchenden geltend gemacht worden und nicht solche der Bedarfsgemeinschaft. In der Widerspruchsbegründung wurde lediglich angeführt, dass die Rechtsuchende als Vorsitzende und Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft handele. Im Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe und im Berechtigungsschein wurde jedoch nur die Rechtsuchende genannt. Zudem hat sie nur Individualansprüche geltend gemacht. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war medizinisch bedingter Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie wegen einer Behinderung, und zwar jeweils bezogen auf die Rechtsuchende, nicht auf ihre Töchter als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Wären Ansprüche geltend gemacht worden, die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betroffen hätten, etwa für Haushaltsgeräte, Einrichtungsgegenstände, die von allen genutzt werden, hätte kein Individualanspruch vorgelegen; so bei Leistungen für Heizung und die Unterkunft. Hier lagen aber ausschließlich auf die Rechtsuchende bezogene Individualansprüche vor.
Soweit von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wurde, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Regelleistungen und der Mehrbedarf sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien grundsätzlich voll umfänglich zu prüfen gewesen und nicht nur der Mehrbedarf der Widerspruchsführerin, teilt die Kammer diese Rechtsansicht nicht. Vielmehr war nur Mehrbedarf, der von der Widerspruchsführerin geltend gemacht wurde, Gegenstand der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Auf die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft kam es nicht an.