Mahnverfahrensgebühr ist voll anzurechnen

Der Anwalt des Antragsgegners erhält im Mahnverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV). Auch diese Verfahrensgebühr ist auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) des nachfolgenden streitigen Verfahrens in voller Höhe anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV).

 

Beispiel 7

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen für den Antragsgegner Widerspruch ein. Anschließend wird das streitige Verfahren durchgeführt und mündlich verhandelt.

Die 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV ist gem. Anm. zu Nr. 3307 VV auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen.

I. Mahnverfahren

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   100,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,90 EUR
Gesamt   143,40 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   261,30 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, 0,5-Gebühr aus 3.000,00 EUR   – 100,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   241,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 422,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,18 EUR
Gesamt   502,18 EUR

Volle Anrechnung auch bei mehreren Auftraggebern

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich auch für den Anwalt des Antragsgegners die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV). Anzurechnen ist dann auch hier die volle erhöhte Verfahrensgebühr.

 

Beispiel 8

Gegen die beiden Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 6.000,00 EUR als Gesamtschuldner ergangen. Der Anwalt legt hiergegen für beide Antragsgegner Widerspruch ein. Anschließend wird das streitige Verfahren durchgeführt und mündlich verhandelt.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV beträgt gem. Nr. 1008 VV jetzt 0,8. Sie ist gem. Anm. zu Nr. 3307 VV in voller Höhe auf die ebenfalls erhöhte Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen.

I. Mahnverfahren

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3307, 1008 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   160,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 180,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,35 EUR
Gesamt   215,15 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   321,60 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, 0,8 aus 3.000,00 EUR   – 160,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   241,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 422,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,18 EUR
Gesamt   502,18 EUR

Anrechnung nur soweit Gegenstände sich decken

Soweit sich die Gegenstandswerte von Mahnverfahren und nachfolgendem streitigen Verfahren nicht decken, ist auch hier in analoger Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur anzurechnen, soweit sich die Gegenstände von Mahnverfahren und streitigem Verfahren decken.

 

Beispiel 9

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt Widerspruch einzulegen. Im streitigen Verfahren wird die Klage um 2.000,00 EUR erweitert und mündlich verhandelt.

Die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren (Nr. 3307 VV) ist nur nach dem Wert von 3.000,00 EUR entstanden. Die Gebühren des streitigen Verfahrens richten sich dagegen nach einem Wert von 5.000,00 EUR. Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr nur nach 3.000,00 EUR

I. Mahnverfahren

(wie Beispiel 7)

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 5.000,00 EUR)    393,90 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV, 0,5 aus 3.000,00 EUR   – 100,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 5.000,00 EUR)   363,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 677,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   128,63 EUR
Gesamt   805,63 EUR
 

Beispiel 10

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch nur in Höhe von 2.000,00 EUR ein und stellt gleichzeitig Streitantrag. Das Verfahren erledigt sich ohne einen Termin.

Die Widerspruchsgebühr (Nr. 3307 VV) wird nur nach dem Wert angerechnet, der sich im streitigen Verfahren fortsetzt, also nur, soweit sie nach 2.000,00 EUR entstanden wäre (analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV).

I. Mahnverfahren

(wie Beispiel 7)

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 2.000,00 EUR)    195,00 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV, 0,5 aus 2.000,00 EUR   – 75,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 140,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,60 EUR
Gesamt   166,60 EUR

Auch Terminsgebühr ist anzurechnen

Auch für den Anwalt des Antragsgegners kann nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr entstehen. Kommt es dann zum streitigen Verfahren, ist auch diese Terminsgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV).

 

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