Einführung
Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind gesonderte Angelegenheiten (§ 16 Nr. 2 RVG), so dass die Gebühren und Auslagen jeweils gesondert entstehen. Kommt es nach einem Mahnverfahren auf Widerspruch oder Einspruch hin zur Durchführung des streitigen Verfahrens, so können mehrere Anrechnungsvorschriften zu beachten sein. Dabei ist danach zu differenzieren, ob der Anwalt den Antragsteller/Kläger oder den Antragsgegner/Beklagten vertritt.
I. Vertreter des Antragstellers/Klägers
1. Anrechnung der Verfahrensgebühr
Kommt es nach einem Mahnverfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist die im Mahnverfahren verdiente Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (Nr. 3100 VV) in voller Höhe anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305 VV).
Beispiel 1
Der Anwalt hatte für den Antragsteller einen Mahnbescheid über 7.500,00 EUR erwirkt. Der Antragsgegner hat hiergegen Widerspruch eingelegt, so dass die Sache an das zuständige LG abgegeben worden ist, das mündlich verhandelt hat.
Der Anwalt erhält im Mahnverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV. Diese Gebühr in im nachfolgenden streitigen Verfahren auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV anzurechnen. Hinzu kommt im streitigen Verfahren eine Terminsgebühr.
I. Mahnverfahren
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV (Wert: 7.500,00 EUR) |
|
456,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
476,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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90,44 EUR |
|
Gesamt |
|
566,44 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 7.500,00 EUR) |
|
592,80 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, 1,0 aus 7.500,00 EUR |
|
– 456,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 7.500,00 EUR) |
|
547,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
704,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
133,76 EUR |
|
Gesamt |
|
837,76 EUR |
Volle Anrechnung auch bei mehreren Auftraggebern
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich sowohl die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Nr. 3305 VV) als auch die des streitigen Verfahrens (Nr. 3100 VV) nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Angerechnet wird nach Anm. zu Nr. 3305 VV die erhöhte Gebühr (zur vergleichbaren Rechtslage bei Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens OLG Stuttgart AGS 2010, 121).
Beispiel 2
Der Anwalt hat für zwei Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 7.500,00 EUR erwirkt. Der Antragsgegner hat hiergegen Widerspruch eingelegt, so dass die Sache an das zuständige LG abgegeben worden ist, das mündlich verhandelt hat.
Im Mahnverfahren entsteht jetzt eine nach Nr. 1008 VV erhöhte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV), im streitigen Verfahren eine nach Nr. 1008 VV erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV). Da die Erhöhung keinen eigenen Gebührentatbestand darstellt, sondern Teil der Verfahrensgebühr ist, wird die 1,3-Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens in voller Höhe angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV).
I. Mahnverfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 1008 VV (Wert: 7.500,00 EUR) |
|
592,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
612,80 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
116,43 EUR |
|
Gesamt |
|
729,23 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV (Wert: 7.500,00 EUR) |
|
729,60 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, 1,3 aus 7.500,00 EUR |
|
– 592,80 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 7.500,00 EUR) |
|
547,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
704,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
133,76 EUR |
|
Gesamt |
|
837,76 EUR |
Anrechnung nur bei identischem Gegenstandswert
Soweit dem Mahnverfahren und dem streitigen Verfahren unterschiedliche Werte zugrunde liegen ist zu beachten, dass die Anrechnung nur insoweit greift, als dem Mahnverfahren und dem streitigen Verfahren der gleiche Gegenstand zugrunde liegt.
Beispiel 3
Der Anwalt hat für den Antragsteller einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein, so dass das Verfahren an das LG abgegeben wird. Dort wird die Klage um 2.500,00 EUR erweitert und darüber verhandelt.
Im Mahnverfahren ist wiederum eine 1,0-Verfahrensgebühr aus 7.500,00 EUR angefallen. Die Gebühren im streitigen Verfahren richten sich dagegen nach dem Wert von 10.000,00 EUR. Angerechnet wird die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens aber nur nach 7.500,00 EUR.
I. Mahnverfahren
(wie Beispiel 1)
II. Streitiges Verfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
725,40 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, 1,0 aus 7.500,00 EUR |
|
– 456,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
289,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
54,99 EUR |
|
Gesamt |
|
344,39 EUR |
Beispiel 4
Der Anwalt hat für den Antragsteller einen Mahnbescheid über 7.500,00 EUR erwirkt. Der Antragsgegner zahlt 2.500,00 EUR und legt im Übrigen Widerspruch ein, so dass das streitige Verfahren nur wegen einer Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR durchgeführt wird.
Im Mahnverfahren ist ...