Auch Hauptbevollmächtigter kann Terminsgebühr verdienen
Dadurch, dass ein Terminsvertreter beauftragt wird, ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch in der Person des Hauptbevollmächtigten der Gebührentatbestand der Terminsgebühr erfüllt wird. Hier sind zahlreiche Fälle denkbar.
Teilnahme an Beweistermin
Eine Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten kann z.B. anfallen, wenn er an einem Beweistermin teilnimmt.
Beispiel 2
Die in Köln ansässige Partei beauftragt in Köln einen Prozessbevollmächtigten, der vor dem AG München Klage erhebt (Streitwert: 5.000,00 EUR). Für den Termin vor dem AG München beauftragt die Partei einen Terminsvertreter. Der Terminsvertreter nimmt an dem Termin in München teil. Das AG München beauftragt das AG Köln, im Wege der Rechtshilfe dort einen Zeugen zu vernehmen. Der Hauptbevollmächtigte nimmt an dem Zeugenvernehmungstermin teil.
Der Münchener Terminsvertreter hat die Terminsgebühr durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verdient (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV).
Der Hauptbevollmächtigte hat die Terminsgebühr durch die Wahrnehmung des Beweistermins verdient (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV).
Abzurechnen ist wie folgt:
I. Prozessbevollmächtigter
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2 |
1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
777,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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147,73 EUR |
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Gesamt |
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925,23 EUR |
II. Terminsvertreter
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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196,95 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV |
|
363,60 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
580,55 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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110,30 EUR |
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Gesamt |
|
690,85 EUR |
Verweisung des Rechtsstreits nach Verhandlung
Eine Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten kann auch dann anfallen, wenn er an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und hiernach der Rechtsstreit verwiesen wird.
Beispiel 3
Die Partei wird vor dem AG Köln verklagt (Streitwert: 5.000,00 EUR). Sie beauftragt dort einen Prozessbevollmächtigten. Es kommt zur mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung wird die Sache an das zuständige AG München verwiesen. Dort wird nunmehr ein Terminsvertreter beauftragt, der an dem Verhandlungstermin teilnimmt.
Auch in diesem Fall haben beide Anwälte die Terminsgebühr verdient, da beide Anwälte an einem gerichtlichen Termin teilgenommen haben. Abzurechnen ist wie in Beispiel 2.
Verweisung des Rechtsstreits nach Versäumnisurteil
Möglich ist auch, dass der Hauptbevollmächtigte nur eine ermäßige Terminsgebühr verdient hat, während der Terminsvertreter die volle Terminsgebühr verdient hat.
Beispiel 4
Die in Köln ansässige Partei beauftragt einen Anwalt in Köln, Klage vor dem LG München I (Streitwert: 10.000,00 EUR) zu erheben. Da der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt, ergeht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Hiernach legt der Beklagte Einspruch ein, so dass es zur Verhandlung vor dem LG München I kommt. Dort wird nunmehr ein Terminsvertreter beauftragt.
Der Kölner Anwalt hat neben der vollen Verfahrensgebühr die 0,5-Terminsgebühr im schriftlichen Vorverfahren nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV verdient.
Der Münchener Anwalt hat die 1,2-Terminsgebühr durch die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins verdient (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV).
Abzurechnen ist wie folgt:
I. Prozessbevollmächtigter
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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725,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV |
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279,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.024,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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194,64 EUR |
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Gesamt |
|
1.219,04 EUR |
II. Terminsvertreter
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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362,70 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV |
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669,60 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.052,30 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
199,90 EUR |
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Gesamt |
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1.252,24 EUR |
Teilnahme des Hauptbevollmächtigten an Sachverständigentermin oder Erledigungsbesprechung
Die Terminsgebühr beim Hauptbevollmächtigten kann aber auch in anderer Form als durch Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins angefallen sein, etwa durch Teilnahme an einem von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin oder auch durch Besprechungen zur Vermeidung und Erledigung eines Verfahrens.
Beispiel 5
Die in Köln ansässige Partei beauftragt den Anwalt mit einer Klage vor dem AG München (Streitwert: 3.000,00 EUR). Für die dortige Verhandlung wird ein Terminsvertreter beauftragt. Das Gericht beauftragt sodann einen Sachverständigen, das Streitobjekt in Köln zu begutachten. An diesem Termin nimmt der Hauptbevollmächtigte teil.
Der Unterbevollmächtigte erhält wiederum seine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV.
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