Aufgrund des Gebührensystems des RVG ist es durchaus möglich, dass sowohl der Terminsvertreter als auch der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr verdient.

Für die Erstattungsfähigkeit kommt es darauf an, ob die Mehrkosten des Terminsvertreters einschließlich der zusätzlichen Terminsgebühr die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um nicht mehr als 10 % übersteigen. Dann ist die doppelte Terminsgebühr immer erstattungsfähig.

Übersteigen die Mehrkosten des Terminsvertreters aufgrund der doppelten Terminsgebühr die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, so ist darauf abzustellen, ob bei Beauftragung des Terminsvertreters der Anfall der doppelten Terminsgebühr vorhersehbar war.

Anwalt sollte über Kostenrisiko aufklären

Will der Anwalt sich später nicht dem Einwand ausgesetzt sehen, über die Kostensituation unzureichend beraten zu haben, sollte er mit dem Mandanten vor Beauftragung des Terminsvertreters das Risiko ansprechen, dass hier gegebenenfalls durch einen zweiten Termin höhere Kosten anfallen, die gegebenenfalls nicht in voller Höhe zu erstatten sein werden. Unter Umständen ist der Anwalt dann gehalten, aus kostenerstattungsrechtlicher Sicht den Termin selbst wahrzunehmen.

AGKompakt 3/2016, S. 26 - 35

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