Terminsvertreter hat Einigungsgebühr im Termin verdient
Der Terminsvertreter hat die Einigungsgebühr dadurch verdient, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung den Vergleich – wenn auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs – abgeschlossen hat (AG Köln AnwBl 2007, 239 = AGS 2007, 133 = JurBüro 2007, 139). Mit Ablauf der Widerrufsfrist ist der Vergleich wirksam geworden und damit die Einigungsgebühr angefallen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV).
Auch Hauptbevollmächtigter hat Einigungsgebühr verdient
Auch für den Hauptbevollmächtigten ist eine Einigungsgebühr angefallen, indem er den im Termin abgeschlossenen Vergleich geprüft und dem Kläger geraten hat, den Vergleich nicht zu widerrufen. Für den Anfall der Einigungsgebühr reicht es aus, dass ein Hauptbevollmächtigter mit der Partei eine vom Terminsvertreter unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Einigung bespricht und der Partei von der Ausübung des Widerrufsrechts abrät (AnwK-RVG/Schneider, RVG, 7. Aufl., Nrn. 3401–3402 Rn 90).
Zweite Einigungsgebühr war auch notwendig
Die zweite Einigungsgebühr war auch notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Denn eine verständige Prozesspartei darf die Rücksprache und Besprechung des Vergleichs mit dem Hauptbevollmächtigten, nachdem dieser (ohne ihr Beisein und durch einen Terminsvertreter) auf Widerruf geschlossen wurde, i.d.R. als zweckentsprechend ansehen. Eine Partei ist nicht gehalten, aufgrund des letztlich auf Treu und Glauben beruhenden Gebots zum kostensparenden Vorgehen eine Besprechung mit dem ihr i.d.R. unbekannten (bloßen) Terminsvertreter zu suchen.
Auch die Einigungsgebühr des Terminsvertreters war notwendig
Die Entscheidung der Rechtspflegerin kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Einigungsgebühr für den Terminsvertreter stelle keine notwendigen Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO dar. Er hatte die Einigung im Termin ausgehandelt. Selbst wenn er nur den Vorschlag zu Einigung an den Hauptbevollmächtigten weitergeleitet hätte, wäre für ihn eine Einigungsgebühr angefallen, denn nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV genügt für die Mitwirkung bereits die Teilnahme an den Verhandlungen.
Gesamtkosten waren ebenfalls erstattungsfähig
Die durch die Terminsvertretung entstandenen Kosten sind auch insgesamt, einschließlich Einigungsgebühr, notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Dies bereits deshalb, weil die für die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten insgesamt unter den fiktiven Reisekosten liegen, die angefallen wären, wenn der Kläger einen Rechtsanwalt an seinem Wohnort beauftragt hätte und dieser zum Termin gereist wäre. Kosten eines Unterbevollmächtigten sind grundsätzlich erstattungsfähig bis zu einer Höhe von 110 % der fiktiven Reisekosten eines in ihrer Nähe residierenden Anwalts (BGH AGS 2003, 97 = Rpfleger 2003, 98 = BGHR 2003, 152 = MDR 2003, 233 = FamRZ 2003, 441 = JurBüro 2003, 202 = AnwBl 2003, 309 = WM 2003, 1617 = NJW 2003, 898 = RpflStud 2003, 89 = BB 2003, 72 = BRAK-Mitt. 2003, 25 = BRAGOreport 2003, 13 = EzFamR aktuell 2003, 29 = VersR 2003, 877 = MittdtschPatAnw 2003, 142; BGH RVGreport 2004, 74 = BGHR 2004, 70; BGH AGS 2012, 452 = MDR 2012, 1128 = NJW 2012, 2888 = AnwBl 2012, 850 = Rpfleger 2012, 652 = GuT 2012, 378 = Rpfleger 2012, 712 = JurBüro 2012, 593 = zfs 2012, 645 = NJW-Spezial 2012, 669 = FamRZ 2012, 1561 = RVGreport 2012, 423 = NJ 2013, 164; LG Köln AGS 2005, 524 = JurBüro 2005, 654; OLG Bamberg AGS 2007, 49 = OLGR 2006, 645 = JurBüro 2006, 541 = Rpfleger 2007, 47).