1,3-Einigungsgebühr
Denkbar ist auch eine Einigungsgebühr, die sich dann nach Nr. 1004 VV richtet, da die Tätigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bereits zur Rechtsmittelinstanz zählt (OLG München AGS 1993, 12 = OLGR 1992, 205 = JurBüro 1993, 156 = AGS 1993, 12 = MDR 1992, 1087 = Rpfleger 1993, 2159; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 62).
Soweit sich die Einigung auf die Forderung selbst bezieht, diese also streitig ist, entsteht die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV.
Soweit nur eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird, also die Forderung unstreitig bleibt, entsteht die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV.
Beispiel
Der Beklagte ist zur Zahlung von 20.000,00 EUR verurteilt worden. Hiergegen legt er Berufung ein, soweit er zur Zahlung eines höheren Betrages als 12.000,00 EUR verurteilt worden ist. Der Anwalt des Klägers beantragt daraufhin auftragsgemäß die Zu rückweisung der Berufung. Darüber hinaus beantragt er, das erstinstanzliche Urteil i.H.v. 12.000,00 EUR ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
a) Der Beklagtenvertreter weist darauf hin, dass ggfs. die Berufung noch erweitert werden soll, da auch die bislang nicht angegriffenen 12.000,00 EUR bestritten würden. Die Parteien einigen sich daraufhin, dass insoweit 10.000,00 EUR zum Ausgleich der titulierten 12.000,00 EUR gezahlt werden.
b) Der Beklagtenvertreter bestreitet die Forderung nicht, handelt aber wegen der titulierten 12.000,00 EUR eine Ratenzahlung aus, worauf im Gegenzug der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen wird.
Im Fall a) entstehen alle Gebühren aus dem vollen Wert. Zu rechnen ist wie folgt:
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV | 302,00 EUR | |||
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||||
2. | 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV | 302,00 EUR | |||
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||||
3. | 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1004, 1000 VV | 785,20 EUR | |||
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||
Zwischensumme | 1.409,20 EUR | ||||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 267,75 EUR | |||
Gesamt | 1.676,95 EUR |
Im Fall b) ist nur eine Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV getroffen worden. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr berechnet sich jetzt nach § 31b RVG (20 % der Forderung). Die Terminsgebühr dürfte auch nur nach diesem Wert anfallen, da die Besprechung nur über die Zahlungsvereinbarung geführt worden sein dürfte. Zu rechnen ist wie folgt:
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV | 302,00 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
2. | 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV | 100,50 EUR | |
(Wert: 2.400,00 EUR) | |||
3. | 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1004, 1000 VV | 261,30 EUR | |
(Wert: 2.400,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 683,80 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 129,92 EUR | |
Gesamt | 813,72 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen