Gesamtschuldnerische Haftung nur für Beklagte möglich
Eine gesamtschuldnerische Verurteilung hinsichtlich der zu erstattenden Kosten kommt nur bei mehreren Beklagten in Betracht (§ 100 Abs. 4 ZPO). Mehrere Kläger können in ihrer Eigenschaft als Kläger niemals gesamtschuldnerisch auf Kosten verurteilt werden. Sie haften immer nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO). In Betracht kommt eine Haftung mehrerer Kläger allerdings, soweit sie als Widerbeklagte gesamtschuldnerisch verurteilt werden. Dann gilt für sie insoweit das Gleiche wie für einen gewöhnlichen Beklagten.
Fehlt es an einer gesamtschuldnerischen Verurteilung mehrerer Beklagter in der Hauptsache, ist zwingend nach Kopfteilen festzusetzen (§ 100 Abs. 1 ZPO).
Verurteilung in der Hauptsache als Gesamtschuldner
Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beklagter hinsichtlich der Kosten setzt nach § 100 Abs. 4 ZPO weiterhin voraus, dass die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind (OLG Hamm Rpfleger 1974, 271 = JurBüro 1974, 886). Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beklagter kann sich dabei auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (OLG Brandenburg AGS 2009, 49 = ErbR 2009, 51 = NJW-Spezial 2009, 91).
Urteilsberichtigung oder -ergänzung möglich
Ist der Ausspruch der Gesamtschuldnerschaft im Urteilstenor unterblieben, kann die Mithaftung im Wege der Urteilsberichtigung (§ 319 ZPO) oder der Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) nachgeholt werden. Denkbar wäre auch die Nachholung im Wege der Gehörsrüge nach § 321a ZPO (OLG Hamm Rpfleger 1975, 143).
Wird der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung in der Hauptsache versäumt und ergibt er sich auch nicht aus den Urteilsgründen, scheidet eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung aus, selbst dann, wenn sie nach materiellem Recht gegeben wäre.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach bürgerlichem Recht bleibt davon allerdings unberührt (§ 100 Abs. 4 S. 3 ZPO).
Besondere Angriffsmittel eines Gesamtschuldners
Soweit vertreten wird, auch bei dem Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung dürfe nicht gesamtschuldnerisch festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 ZPO (besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines Streitgenossen) offen zutage träten (OLG Schleswig JurBüro 1993, 742 = SchlHA 1993, 259), kann dem nicht gefolgt werden. Die Austrennung bestimmter Kosten nach § 100 Abs. 3 ZPO ist allein dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert werden.
Keine Gesamtschuld bei verurteilten Miterben
Sind mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft verurteilt, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sodass auch eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten nach § 100 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht kommt. Festzusetzen ist gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen (OLG Brandenburg AGS 2009, 49 = ErbR 2009, 51 = NJW-Spezial 2009, 91).
Rechtsmittelverfahren
Sind mehrere Beklagte erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt worden, so haften sie nach § 100 Abs. 4 ZPO auch für die Kosten eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Eines ausdrücklichen Ausspruchs im Rechtsmittelverfahren bedarf es dazu nicht (LG Köln MDR 1981, 502 = VersR 1981, 889; OLG Frankfurt JurBüro 1984, 605).