Erinnerung und Beschwerde gegen unzutreffende Festsetzung
Eine zu Unrecht erfolgte gesamtschuldnerische Festsetzung kann – je nach Höhe des Werts des Beschwerdegegenstands – mit der sofortigen Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO) oder der Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) angegriffen werden.
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