Der Anwaltswechsel auf Klägerseite vollzieht sich dadurch, dass die Klage für den bisherigen Kläger zurückgenommen und gleichzeitig für den neuen Kläger erhoben wird. Dadurch findet faktisch ein Austausch des Klägers statt. Auf Beklagtenseite ändert sich dagegen nichts. Der Beklagte bleibt dem gleichen Anspruch ausgesetzt, mit dem Unterschied, dass dieser nunmehr von einer anderen Person geltend gemacht wird.

 

Beispiel 1

Der Anwalt erhebt für den A gegen den Beklagten Klage auf Zahlung in Höhe von 20.000,00 EUR. Nach Zustellung der Klage stellt der Anwalt fest, dass nicht der A, sondern der B anspruchsberechtigt ist. Daraufhin wird die Klage im Wege des Parteiwechsels auf den B als Kläger umgestellt.

Für beide Anwälte liegt nur eine einzige Angelegenheit vor. Es kann also sowohl der Anwalt, der die Kläger A und B im Laufe des Rechtsstreits vertreten hat, nur eine Angelegenheit abrechnen, als auch der Anwalt des Beklagten, der sich gegen zwei verschiedene Klageanträge verteidigt hat.

Der Streitwert beläuft sich auf den einfachen Wert der Forderung. Die geltend gemachte Forderung ist in der Sache dieselbe. Die Klägerpartei wollte stets insgesamt nur einmal die 20.000,00 EUR haben. Der Beklagte sollte auch stets nur einmal die 20.000,00 EUR zahlen. Eine Wertaddition kommt daher nicht in Betracht.

Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV beachten

Ausgehend davon, dass der Klage vor und nach Parteiwechsel derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt, greift allerdings für den Anwalt des Klägers nunmehr die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, da er im Verlaufe des Rechtsstreits mehrere Auftraggeber wegen desselben Streitgegenstands vertreten hat (BGH AGS 2006, 583 = JurBüro 2007, 76 = NJW 2007, 769 = MDR 2007, 365 = FamRZ 2007, 41 = RVGreport 2007, 25).

Abzurechnen ist also wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

A. Klägervertreter

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   1.187,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   890,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.097,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   398,54 EUR
Gesamt 2.496,14 EUR

B. Beklagtenvertreter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   964,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   890,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.875,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   356,25 EUR
  Gesamt 2.231,25 EUR

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