Beispiel
Nach einem Verkehrsunfall beauftragt der Geschädigte den Anwalt, Schadensersatz geltend zu machen, und zwar wegen folgender Positionen:
Reparaturkosten | 9.000,00 EUR |
Mietwagenkosten | 600,00 EUR |
Sachverständigenkosten | 500,00 EUR |
Schmerzensgeld | 2.000,00 EUR |
Kostenpauschale | 25,00 EUR |
Gesamt | 12.125,00 EUR |
Da sich die Regulierung verzögert, nimmt der Geschädigte seinen Kaskoversicherer in Anspruch, der auf den Sachschaden unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 600,00 EUR einen Betrag von 8.400,00 EUR zahlt. Später erkennt der Haftpflichtversicherer seine Einstandspflicht in voller Höhe an und zahlt die restlichen 3.725,00 EUR.
Kaskozahlung reduziert nicht den Erledigungswert
Obwohl der gegnerische Haftpflichtversicherer jetzt nur 3.725,00 EUR gezahlt hat, beläuft sich der Erledigungswert, nach dem er die dem Geschädigten entstandenen Anwaltskosten erstatten muss, auf 12.125,00 EUR, da dies die Summe aller berechtigten Ansprüche ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts war das nämlich die berechtigte Schadensersatzforderung. Dass diese Forderung im Nachhinein durch die Zahlung des Kaskoversicherers auf diesen übergegangen ist und nicht mehr vom Geschädigten geltend gemacht wird, ist insoweit unerheblich.
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