Ein Parteiwechsel kann sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten des Beklagten vorkommen.

Parteiwechsel auf Klägerseite erfolgt durch Eintritt eines neuen Klägers

Auf Seiten des Klägers erfolgt der Wechsel durch Eintritt eines neuen Klägers und durch Ausscheiden des bisherigen Klägers. Faktisch wird die Klage im Wege der subjektiven Klagenhäufung um einen weiteren Kläger als Streitgenossen erweitert und sodann die Klage gegen den bisherigen Kläger – mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO – zurückgenommen.

Parteiwechsel auf Beklagtenseite erfolgt durch Klageerweiterung gegen neuen Beklagten

Auf Seiten des Beklagten erfolgt der Parteiwechsel dadurch, dass der Kläger erklärt, die Klage richte sich fortan nicht mehr gegen den bisherigen Beklagten, sondern gegen einen anderen Beklagten. Faktisch wird die Klage auch hier im Wege der subjektiven Klagenhäufung um einen weiteren Beklagten als Streitgenossen erweitert und sodann die Klage gegen den bisherigen Beklagten – wiederum mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO – zurückgenommen.

Insgesamt nur eine Angelegenheit

Während die frühere Rspr. überwiegend danach differenziert hatte, auf wessen Seite der Anwalt tätig war, hat der BGH die bestehenden Streitfragen zwischenzeitlich entschieden und klargestellt, dass bei einem Parteiwechsel sowohl für den Rechtsanwalt, der beide wechselnden Parteien vertritt bzw. vertreten hat, als auch für den Gegenanwalt immer nur eine Gebührenangelegenheit vorliegt, sodass die Gebühren nur einmal entstehen (BGH AGS 2006, 583 = BGHR 2007, 41 = JurBüro 2007, 76 = NJW 2007, 769 = MDR 2007, 365 = zfs 2007, 226 = FamRZ 2007, 41 = RVGreport 2007, 25; ebenso OLG Nürnberg AGS 2010, 167 = MDR 2010, 532; OLG Stuttgart AGS 2010, 7 = MDR 2010, 356 = Rpfleger 2010, 241 = NJW-Spezial 2010, 29 = FamRZ 2010, 831).

Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV

Allerdings erhöht sich für den Anwalt der wechselnden Partei die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV wegen der damit verbundenen Auftraggebermehrheit.

 

Beispiel

Der Kläger klagt zunächst gegen A auf Zahlung von 10.000,00 EUR. Später stellt sich heraus, dass die Klage gegen B hätte gerichtet werden müssen. Daraufhin nimmt der Kläger im Wege des Parteiwechsels die Klage gegen A zurück und richtet sie nunmehr gegen B.

Es entstehen für den Anwalt der Beklagten, der die Vertretung von A und B übernommen hat, die Gebühren nur einmal, da nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG gegeben ist. Die Verfahrensgebühr erhöht sich allerdings nach Nr. 1008 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV    
  Wert: 10.000,00 EUR   777,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  Wert: 10.000,00 EUR   583,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.380,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   262,35 EUR
Gesamt 1.643,15 EUR

Für den Anwalt des Klägers ist dagegen lediglich eine einfache 1,3-Verfahrensgebühr abzurechnen, da er nur einen Auftraggeber vertreten hat.

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