0,30 EUR/km bei Benutzung des eigenen Pkws
Für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs anlässlich einer Geschäftsreise erhält der Anwalt nach Nr. 7003 VV Auslagenersatz in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer vergütet.
Erforderlich ist eine Geschäftsreise
Erforderlich ist eine Geschäftsreise. Der Begriff der Geschäftsreise ist in Vorbem. 7 Abs. 2 VV definiert. Eine Geschäftsreise liegt danach nur dann vor, wenn der Anwalt in Ausführung des Geschäfts die politische Gemeinde seiner Kanzlei oder seines Wohnsitzes verlassen muss. Innerhalb des Ortes der Kanzlei kann eine Geschäftsreise daher nicht stattfinden. Insoweit kann der Anwalt auch keine Kosten mit der Partei abrechnen. Nicht einmal Parkgebühren sind in diesem Falle abrechnungsfähig (OLG Dresden AGS 2011, 275 = NJW 2011, 869 = Rpfleger 2011, 240 = VRR 2011, 43 = StRR 2011, 43 = RVGreport 2011, 145).
Pauschale deckt alle Kosten
Mit der Kilometerpauschale sind Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten (Anm. zu Nr. 7003 VV).
Tatsächliche Strecke ist entscheidend
Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg. Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke (OLG Celle NdsRpfl 1967, 63) und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte (a.A. LG Ansbach NJW 1966, 1762). Angefangene Kilometer werden aufgerundet (LG Rostock AGkompakt 2009, 51 = StraFo 2009, 439 = NJW-Spezial 2009, 715).
Sonstige Aufwendungen
Neben der Kilometerpauschale erhält der Anwalt auch sonstige Aufwendungen anlässlich der Reise vergütet, sofern sie notwendig waren (Nr. 7006 VV), insbesondere Parkgebühren, Kosten einer eventuell erforderlichen Fähre, Mautgebühren etc. Hinzu kommt ein gestaffeltes Tages- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV.
Im Rahmen der Kostenerstattung ist zu beobachten, dass immer häufiger Rechtspfleger die Entfernungsangaben des Anwalts unter Mithilfe der üblichen Routenplaner-Programme überprüfen und versuchen, die angemeldeten Reisekosten mit der Begründung herabzusetzen, es gebe eine kürzere Verbindung.
Grundsatz: kürzester Weg
Der Ausgangspunkt ist durchaus zutreffend. Grundsätzlich muss der Anwalt den kürzesten Weg nehmen.
Ausnahme: Zeitersparnis durch Umweg
Nach einhelliger Auffassung dürfen aber auch Umwege genommen werden, wenn diese zweckmäßig und angemessen sind. Das wiederum ist der Fall, wenn der Anwalt zwar eine längere Strecke fährt, diese aber erheblich schneller zu bewältigen ist, insbesondere bei Benutzung einer Autobahn (OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12; LG Rostock AGkompakt 2009, 51 = StraFo 2009, 439 = NJW-Spezial 2009, 715).
Auch darf berücksichtigt werden, ob (kürzere) Strecken stauanfälliger sind, ob dort Baustellen vorhanden sind etc.
Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob durch die schnellere Verbindung gegebenenfalls eine geringere Abwesenheitspauschale nach Nr. 7005 VV anfällt. Käme der Anwalt z.B. bei Benutzung des kürzesten Weges auf eine Abwesenheitsdauer von mehr als vier Stunden, während er bei einer längeren Fahrstrecke die Abwesenheit unter vier Stunden halten kann, dann muss auch die Ersparnis beim Abwesenheitsgeld (hier 15,00 EUR netto) berücksichtigt werden (KG AGS 2004, 12).
Zweckmäßigkeit ist glaubhaft zu machen
Die Zweckmäßigkeit einer längeren Strecke ist gegebenenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).