Leitsatz
Vertritt der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren mehrere Auftraggeber, so erhöhen sich auch die Kappungsgrenzen der Anm. zu Nr. 2400 und Anm. zu Nr. 2401 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.
SG Fulda, Beschl. v. 2. 2. 2011 – S 40 AS 3737/09
1 I. Der Fall
Der Anwalt war für mehrere Auftraggeber in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren und anschließend im gerichtlichen erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesen. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens erklärte das Gericht auch die Kosten des Vorverfahrens für notwendig und erstattungsfähig. Daraufhin meldete der Anwalt für seine Auftraggeber auch eine Geschäftsgebühr zur Erstattung an. Er ging dabei von der Begrenzung der Anm. zu Nr. 2400 VV aus, erhöhte diese jedoch um 30 % je weiteren Auftraggeber. Die Behörde war der Auffassung, es könne nur die einfache Schwellengebühr angesetzt werden. Die in Anm. zu Nr. 2400 VV vorgesehene Höchstgrenze sei eine absolute Höchstgrenze und könne nicht nach Nr. 1008 VV angehoben werden.
2 II. Die Entscheidung
Gebührenerhöhung gilt auch für Schwellengebühren
Das Gericht hat eine erhöhte Schwellengebühr festgesetzt. Zutreffend ist, dass der Anwalt in einem Verwaltungsverfahren bzw. bei erstmaliger Beauftragung im Widerspruchsverfahren lediglich eine sog. Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2400 VV in Höhe von 240,00 EUR verlangen könne. Diese Gebühr ist jedoch bei mehreren Auftraggebern zu erhöhen. Bei der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV handelt es sich um eine allgemeine Gebührenvorschrift, die für sämtliche Teile des Vergütungsverzeichnisses gilt und somit auch für die Gebühren nach Teil 2 Abschnitt 4 VV.
3 III. Der Praxistipp
Die Entscheidung des SG ist zutreffend. Der gegenteiligen Auffassung des LSG Baden-Württemberg (AGS 2009, 73 = RVGreport 2010, 145) hat bereits das BSG (AGS 2012, 69 = NJW 2012, 877; AGS 2010, 373 = ASR 2010, 179 = zfs 2010, 463 = JurBüro 2010, 525 = NJW 2010, 3533 = RVGreport 2010, 258 = NZS 2010, 586) eine ausdrückliche Absage erteilt.
Derzeit gelten also bei mehreren Auftraggebern folgende Kappungsgrenzen (Schwellengebühren):
Auftraggeber |
Anm. zu Nr. 2400 VV |
Anm. zu Nr. 2401 VV |
1 |
240,00 EUR |
120,00 EUR |
2 |
312,00 EUR |
156,00 EUR |
3 |
384,00 EUR |
192,00 EUR |
4 |
456,00 EUR |
228,00 EUR |
5 |
528,00 EUR |
264,00 EUR |
6 |
600,00 EUR |
300,00 EUR |
7 |
672,00 EUR |
336,00 EUR |
8 und mehr |
720,00 EUR |
360,00 EUR |
Nach dem 2. KostRMoG gibt es nur noch eine Geschäftsgebühr
Mit dem 2. KostRModG wird es nur noch eine einzige Geschäftsgebühr geben, und zwar nach Nr. 2302 Nr. 1 VV-E. Vorgesehen ist ein Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 640,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt dann 345,00 EUR.
Schwellengebühr nach dem 2. KostRMoG wird angehoben
Die Schwellengebühr wird sich dann nach Anm. zu Nr. 2302 VV auf 300,00 EUR belaufen.