Rz. 114

Nach der Anm. zu VV 2300 (ab 1.10.2021: Anm. Abs. 1 zu VV 2300) kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war. Für sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3), befindet sich eine gleichlautende Regelung in der Anm. zu VV 2302. Danach kann eine Gebühr von mehr als 359 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

 

Rz. 115

Die 1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 (Anm. zu VV 2300, ab 1.10.2021: Anm. Abs. 1 zu VV 2300) bzw. die Geschäftsgebühr VV 2302 i.H.v. 359 EUR (Anm. zu VV 2302) sind daher die Regelgebühr bzw. Schwellengebühr.

 

Rz. 116

Nach h.M. gilt die Begrenzung auf die Schwellen- oder Regelgebühr aber nicht, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertreten hat und eine Erhöhung nach VV 1008 erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Regelung gilt die Regelgebühr oder Schwellengebühr nur für die Tätigkeit für einen Auftraggeber. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 bzw. um 30 %.[247] Durch die durch das 2. KostRMoG angefügte Anm. Abs. 4 zu VV 1008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass sich bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber die Schwellen- oder Regelgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 bzw. 30 % erhöht.[248] Das gilt auch für die ab 1.10.2021 geltende Regelgebühr für eine Inkassodienstleistung betreffend eine unbestrittene Forderung in Anm. Abs. 2 zu VV 2300.

[247] LSG Berlin-Brandenburg 28.9.2016 – L 18 AS 2247/16 B PKH; so zur Schwellengebühr nach VV 2400 BSG AGS 2014, 458 = RVGreport 2014, 341; BSG AGS 2010, 373 = RVGreport 2010, 258 = NJW 2010, 3533; LSG Berlin-Brandenburg 19.11.2014 – L 18 AS 2523/14 WA; LSG Mecklenburg-Vorpommern AGS 2008, 286; SG Aachen AGS 2010, 80; SG Karlsruhe AGS 2009, 488 = NJW-Spezial 2009, 685; a.A. LSG Baden-Württemberg AGS 2009, 73 = RVGreport 2010, 145.
[248] SG Freiburg AGS 2015, 378 = NZS 2015, 520; BT-Drucks 17/11471 (Neu), S. 272.

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