Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG beachten

Soweit durch die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert überschritten wird, muss nach § 15 Abs. 3 RVG gekürzt werden. Anzurechnen ist dann nur der nach Kürzung verbleibende Mehrbetrag.

 

Beispiel

In einem Rechtsstreit (1/14) über 10.000,00 EUR verhandeln die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte im Termin über die Klageforderung und über weitergehende 8.000,00 EUR, die in einem anderen Verfahren (2/14) anhängig sind, und schließen einen Gesamtvergleich, der beide Verfahren erledigt.

Jetzt ist wegen der Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG nicht die volle Verfahrensdifferenzgebühr anzurechnen, sondern nur der davon nach Kürzung verbleibende Betrag.

I. Verfahren 1/14

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 725,40 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 364,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 EUR   904,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000,00 EUR)   835,20 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV (Wert: 18.000,00 EUR)   696,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.456,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   466,64 EUR
Gesamt 2.922,64 EUR

II. Verfahren 2/14

Jetzt ist zunächst der Anrechnungsbetrag im Verfahren 1/14 nach der o.g. Formel zu ermitteln und dann im Verfahren 2/14 anzurechnen.

1. Berechnung des Anrechnungsbetrags der Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV)

 
  1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) 725,40 EUR  
+ 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (Wert: 8.000,00 EUR) 364,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 EUR   904,80 EUR
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   – 725,40 EUR
Gesamt 179,40 EUR

2. Berechnung der Vergütung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   592,80 EUR
2. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV anzurechnen   – 179,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 433,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,35 EUR
Gesamt 515,75 EUR

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