Soweit über die Festsetzung der Urkundsbeamte beim VG entschieden hat, ist gegen die Entscheidung des Richters über die Erinnerung die Beschwerde nach § 146 VwGO gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). Der Richter kann der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls legt er die Sache dem OVG/VGH vor, das abschließend entscheidet.

In allen anderen Fällen kann die Entscheidung über die Erinnerung nicht angefochten werden, also bei erstinstanzlicher Festsetzung durch das OVG/den VGH oder das BVerwG.

Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn im zugrundeliegenden Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist, so nach dem VermG (§ 37 VermG; OVG Brandenburg NJ 2000, 331) oder in den Verfahren nach dem AsylG (§ 80 AsylG; OVG Nordrhein Westfalen NJW-Spezial 2016, 445 = RVGreport 2016, 295).

Eine Rechtsbeschwerde oder weitere Beschwerde kennt die VwGO nicht.

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