Erstattung der Anwaltskosten ist erstinstanzlich ausgeschlossen

In arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten insoweit die Vorschriften der ZPO entsprechend (u.a. §§ 46, 64 ArbGG), sodass zunächst einmal auf die Ausführungen zu den Zivilsachen Bezug genommen werden kann. Zu beachten ist allerdings die Vorschrift des § 12a Abs. 1 ArbGG. Danach sind in erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen.

Erstattung in fiktiver Höhe möglich

Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten können allerdings dann geltend gemacht werden, wenn in selber Höhe fiktive eigene Parteikosten erspart worden sind (LAG Berlin AP Nr. 4 zu § 61 ArbGG 1953; LAG München AP Nr. 25 zu § 61 ArbGG 1953; LAG Nürnberg AnwBl 1988, 181; LAG München NZA-RR 2002, 161 = BRAGOreport 2003, 60; LAG Rheinland-Pfalz AnwBl 1988, 299; LAG Düsseldorf LAGE Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979, Streitwert; LAG Hessen AGS 2010, 258 = AG kompakt 2010, 45; LAG Hamburg AGS 2010, 259 = JurBüro 2010, 309 = ArbRB 2010, 17 = RVGreport 2010, 33 = JurBüro 2010, 296; LAG Schleswig, Beschl. v. 18.3.2009 – 3 Ta 30/09; LAG Schleswig, Beschl. v. 11.3.2009 – 6 Ta 33/09; LAG München NZA-RR 2002, 161; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.2009 – 11 Ta 11/09; LAG Berlin NZA-RR 2006, 538). Diese fiktiven ersparten Parteireisekosten berechnen sich aber immer nach der Entfernung vom Sitz der Partei zum Gerichtsort, sodass sich hier Fragen nach der Notwendigkeit der Beauftragung eines ortsansässigen oder auswärtigen Anwalts nicht stellen.

 

Beispiel

Am Gütetermin nehmen Anwalt und Partei teil. Zum Kammertermin reist der Prozessbevollmächtigte alleine an. Die Partei nimmt an diesem Termin nicht teil. Die Kosten des Verfahrens werden der Gegenseite auferlegt.

Für den ersten Termin sind die Reisekosten der Partei erstattungsfähig. Für den zweiten Termin sind die Reisekosten des Anwalts in Höhe der ersparten Reisekosten der Partei erstattungsfähig.

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