Abschluss eines Mietvertrags ist kein Versicherungsfall

Wird ein Mietvertrag oder Mietaufhebungsvertrag aus freien Stücken geschlossen, dann besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung. Der Versicherungsschutz setzt einen Versicherungsfall voraus, an dem es aber bei bloßem Abschluss eines Vertrages fehlt. Vorsorgende Rechtspflege ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht versichert.

Ein Versicherungsfall kann nur dann vorliegen, wenn eine Partei behauptet, es sei bereits ein bindender Vorvertrag geschlossen, oder wenn ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen wird, nachdem Streit darüber entstanden ist, ob ein Mietverhältnis beendet worden sei. Dann aber wiederum gilt auch nur der geringere Wert des § 41 Abs. 1 GKG.

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