Nach Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV erhält der Anwalt für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins eine Terminsgebühr.
In erster Instanz beträgt die Höhe dieser Gebühr grundsätzlich 1,2 (Nr. 3104 VV).
Ausnahmsweise reduziert sich der Gebührensatz auf 0,5, wenn der Anwalt
- lediglich einen Termin wahrnimmt, in dem
- eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, und
- lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird.
Gleiches gilt, wenn nur ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird oder das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.
Voraussetzung: Gegner erscheint nicht
Wie sich aus der zweiten Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 3105 VV ergibt, greift die Ermäßigung nur dann, wenn der Gegner in dem Termin nicht erscheint. Erscheint er dagegen, sei es persönlich oder vertreten durch einen Anwalt oder einen sonstigen Vertreter, ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht anwendbar, selbst wenn dann nur ein Versäumnisurteil beantragt wird. Das ist ausdrücklich in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV angeordnet, die klarstellt, dass die Fiktion des § 333 ZPO für das Gebührenrecht nicht gilt (OLG Köln AGS 2008, 439 = OLGR 2008, 687 = RVGreport 2008, 306 = NJW-Spezial 2008, 604 = Info M 2009, 38).
Das gilt erst recht, wenn zuvor noch die Schlüssigkeit der Klage erörtert wird (KG RVGreport 2006, 184).
Beispiel
Der Anwalt erhebt Klage wegen einer Forderung i.H.v. 4.000,00 EUR. Der Anwalt des Beklagten erscheint zum Termin, erklärt aber sogleich, dass er heute nicht auftrete. Daraufhin beantragt der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten, das auch antragsgemäß ergeht.
Erscheinen führt zur vollen Terminsgebühr
In dem Termin ist zwar ein Versäumnisurteil ergangen. Es fehlt aber an der Voraussetzung des Nichterscheinens des Gegners. Der Gegner war vertreten durch seinen Anwalt erschienen, so dass die Ermäßigung nicht greift.
Abzurechnen ist wie folgt
Beispiel
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 4.000,00 EUR) |
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318,50 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 4.000,00 EUR) |
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294,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
632,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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120,18 EUR |
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Gesamt |
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752,68 EUR |
Bloßes Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei ist unerheblich
Das Erscheinen des Gegners steht lediglich dann einer Ermäßigung nicht entgegen, wenn im Verfahren Anwaltszwang besteht und der Gegner nicht postulationsfähig ist. Er gilt dann als nicht erschienen (OLG Köln AGS 2007, 238 = NJW 2007, 1694 = RVGreport 2007, 188).
Volle Gebühr dagegen bei Erörterung
Anders wiederum, wenn die Sache mit der nicht postulationsfähigen Partei erörtert wird. Dann entsteht die volle 1,3-Terminsgebühr (BGH AGS 2007, 226 m. Anm. Schons = FamRZ 2007, 722 = NJW 2007, 1692 = Rpfleger 2007, 343 = AnwBl 2007, 383 = BGHR 2007, 530 = MDR 2007, 804 = JurBüro 2007, 304 = VersR 2007, 1533 = RuS 2008, 41 = BB 2007, 853 = FamRZ 2007, 722 = RVGreport 2007, 187 = NJW-Spezial 2007, 288 = BRAK-Mitt 2007, 128).