Hinsichtlich der Strafsache gelten die allgemeinen Gebühren
Ist der Anwalt sowohl in der Strafsache selbst tätig – sei es als Verteidiger oder als Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers – als auch hinsichtlich der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche, so erhält er für den strafrechtlichen Teil die Gebühren nach den Nrn. 4100 ff. VV. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften.
Wertgebühr für zivilrechtliche Ansprüche
Darüber hinaus erhält er für seine Tätigkeit hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche zusätzlich eine Wertgebühr nach den Nrn, 4143, 4144 VV. Die Höhe des Gebührensatzes richtet sich nach der jeweiligen Instanz.
Die Gebührenbeträge richten sich grundsätzlich nach der Tabelle des § 13 RVG. Soweit der Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet ist, gelten die Beträge aus § 49 des RVG.
Gegenstandswert richtet sich nach dem GKG
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. den Vorschriften des GKG. Wird ein bezifferter Geldbetrag geltend gemacht, etwa Schadensersatz oder Schmerzensgeld, so ist dieser Betrag maßgebend (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO). Wird wegen der Tötung eines Menschen oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, ist der dreieinhalbfache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO).
Im Rechtsmittelverfahren richtet sich der Wert nach den Rechtsmittelanträgen (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG). Wird kein Antrag gestellt, gilt auch hier gem. § 47 Abs. 1 S. 2 GKG der Wert der Beschwer (LG Bonn AGS 2013, 331 = RVGprof. 2013, 135 = NJW-Spezial 2013, 476 = RVGreport 2014, 34).
Im Falle der antragsgemäßen Verurteilung erfolgt die Wertfestsetzung nach § 63 GKG, da aus dem Wert der Verurteilung eine Gerichtsgebühr (Nr. 3700 GKG-KostVerz.) erhoben wird. Diese Wertfestsetzung ist für den Anwalt dann gem. § 32 Abs. 1 RVG bindend. In den übrigen Fällen ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf gesonderten Antrag nach § 33 RVG festzusetzen.
Keine gesonderte Postentgeltpauschale
Gesonderte Auslagen entstehen nicht. Insbesondere entsteht aus den Gebühren der Adhäsionsansprüche keine gesonderte Postentgeltpauschale (OLG Köln AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = VRR 2009, 43 = RVGreport 2009, 465).