Sind die vorstehenden Hürden genommen, dann stellt sich bei fehlender Vereinbarung immer noch die Frage, welche Vergütung der Anwalt denn für seine Tätigkeit abrechnen kann.
Um es vorwegzunehmen: Die Höchstgrenzen bei einem Verbraucher in Höhe von 250,00 EUR bzw. im Falle einer Erstberatung in Höhe von 190,00 EUR sind keine "Selbstläufer". Es handelt sich nur um Höchstgrenzen. Der Anwalt muss also im Einzelfall gegebenenfalls darlegen, dass seine Gebühr diese Höchstgrenze(n) erreicht.
Rechtsprechung ist uneinheitlich
Die Rechtsprechung zur Höhe der angemessenen BGB-Vergütung ist – wie nicht anders zu erwarten – unterschiedlich. Jeder Amtsrichter hat hier seine eigenen Vorstellungen, was wiederum unbedingt für den Abschluss einer Vereinbarung spricht.
0,7-Gebühr soll angemessen sein
So geht das AG Emmerich (AGS 2008, 484 = AnwBl 2008, 74 = JurBüro 2009, 303) davon aus, dass eine 0,75 Gebühr nach dem Gegenstandswert angemessen sei. Zur Entschuldigung des AG Emmerich ist auszuführen, dass diese Entscheidung unmittelbar nach Inkrafttreten der derzeitigen Fassung des § 34 RVG getroffen worden ist und das AG offenbar noch auf die frühere Rechtslage (Mittelgebühr 0,55) abgestellt hat. Im Übrigen ist die Entscheidung unzutreffend. Die Beratungsgebühr richtet sich nicht nach dem Wert. Gerade dies hat der Gesetzgeber abschaffen wollen. Maßgebend sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG (§ 34 Abs. 2 S. 3, 2. Hs. RVG). Dort ist vom Gegenstandswert nicht die Rede. Abgesehen davon würde diese Gebühr auch nur in Angelegenheiten greifen, in denen nach dem Wert abgerechnet werden kann, nicht aber in Angelegenheiten, die nach Betragsrahmengebühren abgerechnet werden (also in Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach Teil 6 VV oder in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 RVG).
190,00 EUR Stundensatz soll angemessen sein
Das AG Bielefeld (AGS 2010, 160 = ErbR 2010, 222) ist im Jahre 2010 von einer ortsüblichen Vergütung in Höhe eines Stundensatzes von 190,00 EUR bei Beratungstätigkeiten ausgegangen.
Das AG Siegburg (AGS 2015, 503 = zfs 2016, 108 = RVGprof. 2015, 183 = NJW-Spezial 2015, 732 = RVGreport 2016, 58) hat im Jahr 2015 nach Einholung eines Kammergutachtens ebenfalls einen üblichen Stundensatz von 190,00 EUR zugrunde gelegt. Im Falle des AG Siegburg hatte der verklagte Rechtsschutzversicherer die Auffassung vertreten, es sei eine 0,65-Gebühr angemessen. Dem hat das Gericht eine Absage erteilt.
150,00 EUR Stundensatz soll angemessen sein
Das AG Fulda (AGS 2003, 353) hat im Jahr 2011 lediglich einen üblichen Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen.
Gegenstandswert soll mitberücksichtigt werden
Das AG Stuttgart (AGS 2014, 381 = DStR 2014, 1695 = JurBüro 2014, 473 = DStRE 2014, 1404 = RVGreport 2014, 304) demgegenüber ist der Auffassung, dass eine Abrechnung nach Stundensatz nicht ohne Weiteres zulässig sei. Es sei vielmehr unbillig, wenn ein rein zeitabhängiges Honorar ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolge. Auch das AG Stuttgart verkennt, dass der Gegenstandswert bei der Beratung keine Rolle spielt.