Einigung über Startgutschriften ist ausreichend
Ausreichend kann eine Einigung über die Startgutschriften sein.
1. Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen.
2. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.
OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2012 – II-6 WF 127/12, AGS 2012, 464 = MDR 2012, 1468 = FamRZ 2013, 397 = NJW-Spezial 2012, 605 = RVGreport 2012, 459
Im Termin zur Scheidung hatten Gericht und Beteiligte festgestellt, dass die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung unzutreffend waren. Aufgrund der Entscheidung des BGH (FamRZ 2008, 395) ergab sich, dass die vorgesehene Berechnung der Startgutschriften verfassungswidrig war. Das Verfahren hätte daher bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abgetrennt ausgesetzt werden müssen. Um dies zu vermeiden, haben die Beteiligten sich dahingehend geeinigt, dass hinsichtlich der Ausgleichsansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung von den unstreitig fehlerhaften Werten ausgegangen werden solle. Sie haben dabei in Kauf genommen, dass einer von ihnen dadurch ein schlechteres Ergebnis als bei einer späteren gerichtlichen Entscheidung erzielen würde.
Damit bestand hier zumindest Ungewissheit über die Höhe der auszugleichenden Rentenanwartschaft. Diese Ungewissheit ist durch die Einigung beseitigt worden.
Dass das Gericht anschließend dann doch eine Entscheidung über dieses Anrecht treffen musste, ist unerheblich. Das Gericht konnte nämlich bei seiner Entscheidung nunmehr die aufgrund der Einigung verbindlichen Ausgangsdaten verwenden. Dies genügt, um eine Einigungsgebühr anzunehmen.
Teileinigung hat geringeren Wert
Allerdings ist die Einigungsgebühr hier nur aus dem Wert einer Anwartschaft und nicht aus dem Gesamtwert des Versorgungsausgleichs angefallen. Anzusetzen war für die Einigungsgebühr daher nur ein Wert in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
Beispiel
In einem Verbundverfahren (Ehesache 12.000,00 EUR) einigen sich die Parteien nach Verhandlungen im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte darüber, dass die fehlerhafte Auskunft hinsichtlich der Rentenanwartschaft der Ehefrau der Berechnung des Gerichts zugrunde gelegt werden soll. Jeder Ehegatte hatte eine gesetzliche und eine betriebliche Anwartschaft.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 4 x 10% x 12.000,00 EUR = 4.800,00 EUR anzusetzen, der Gegenstandswert für die Einigung allerdings nur auf 1.200,00 EUR, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
904,80 EUR |
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(Wert: 16.800,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
835,20 EUR |
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(Wert: 16.800,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
115,00 EUR |
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(Wert: 1.200,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
356,25 EUR |
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Gesamt |
2.231,25 EUR |