Geringere Verfahrensgebühr für Abraten

Hat der Anwalt den Auftrag erhalten, die Berufung uneingeschränkt einzulegen, rät er aber vor Einlegung der Berufung teilweise davon ab, so dass diese dann auch nur beschränkt eingelegt und durchgeführt wird, erhält er die Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV aus dem vollen Wert, da der Auftrag zunächst unbeschränkt war und erst später reduziert wurde. Allerdings entsteht die volle 1,6-Verfahrensgebühr nur aus dem Wert der eingelegten Berufung. Aus dem Wert des abgeratenen Rechtsmittels entsteht nur die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG. Die Terminsgebühr berechnet sich nur nach dem Wert der durchgeführten Berufung.

 

Beispiel 4

Der Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt worden. Er beauftragt den Anwalt, gegen die gesamte Verurteilung Berufung einzulegen. Der Anwalt rät davon ab und empfiehlt, lediglich wegen der über 20.000,00 EUR hinausgehenden Verurteilung Berufung einzulegen, also wegen 30.000,00 EUR, was dieser veranlasst. Über die Berufung wird mündlich verhandelt.

Jetzt erhält der Anwalt die volle 1,6-Verfahrensgebühr wiederum nur aus 30.000,00 EUR. Hinzu kommt jedoch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV aus dem weiteren Wert von 20.000,00 EUR.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.380,80 EUR  
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 816,20 EUR  
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.860,80 EUR
  1,6 aus 50.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   1.035,60 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.916,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   554,12 EUR
Gesamt 3.470,52 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?