Leitsatz
Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen bleiben ausländische Versorgungsanwartschaften, bei denen ein Ausgleich anlässlich der Scheidung von vornherein ausscheidet, grundsätzlich außer Betracht.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.4.2012 – 6 WF 33/12
1 I. Der Fall
Ausgehend von dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten (12.000,00 EUR) hatte das FamG den Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.200,00 EUR festgesetzt, da lediglich eine auszugleichende inländische Anwartschaft zu verteilen war. Im Übrigen hatten die Eheleute jeweils eine ausländische Anwartschaft erworben, die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsfähig waren. Das Gericht hat diese Anrechte daher bei der Bewertung nach § 50 Abs. 1 FamGKG unberücksichtigt gelassen.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit seiner Beschwerde, mit der er eine Anhebung des Verfahrenswertes begehrt.
2 II. Die Entscheidung
Das OLG hat die Wertfestsetzung des FamG bestätigt.
Nicht ausgleichsfähige Versorgungsanrechte bleiben außer Ansatz
Der Senat hat dabei offen gelassen, ob § 50 FamGKG bereits einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass ein Anrecht bei der Bewertung nach § 50 FamGKG nur dann zu berücksichtigen sei, wenn es überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht komme (so bereits OLG Koblenz AGS 2011, 456); jedenfalls entspreche es der Billigkeit nach § 50 Abs. 3 FamGKG, solche Anrechte grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (so auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227; OLG Brandenburg AGS 2011, 393).
Versorgungsanrechte bei ausländischen Versorgungsträgern sind nicht ausgleichsfähig
Hier handelte es sich um Versorgungsanrechte bei ausländischen Versorgungsträgern, die offensichtlich nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsfähig waren. Daher sind insoweit auch erst gar keine Ermittlungen angestrengt und keine Auskünfte eingeholt worden.
Unerheblich war auch, dass das FamG die Höhe dieser Anwartschaften überschlägig ermittelt hat, um zu prüfen, ob ein Ausschluss der berechtigten Versorgungsanwartschaft nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig sei. Diese Prüfung betraf ausschließlich das inländische Anrecht, nicht aber die ausländischen Versorgungsanwartschaften.
3 III. Der Praxistipp
Entscheidung entspricht einhelliger Rechtsprechung
Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass nicht ausgleichsfähige ausländische Anwartschaften im Rahmen des § 50 FamGKG nicht zu berücksichtigen sind (so auch OLG Naumburg AGS 2012, 145 = FamFR 2012, 112; OLG Brandenburg AGS 2011, 393 = FamRZ 2012, 310 = NJW-Spezial 2011, 549).
Versorgungsanrechte nach der Scheidung werden höher bewertet
Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern ist der "schuldrechtliche Versorgungsausgleich" durchzuführen. Insoweit sieht das Gesetz eine Bewertung von 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht und nicht nur – wie beim Wertausgleich bei der Scheidung – von 10 % vor.