In dem angefochtenen Beschluss wird im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer gem. Nr. 7004 VV grundsätzlich die Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung der Bundesbahn für die Fahrten von seinem Kanzleisitz in D. nach K. bzw. B. beanspruchen kann, weil dies der Angemessenheit entspricht. Es geht nicht an, anstelle der danach gebotenen Abrechnung anhand der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten eine fiktive Berechnung auf der Grundlage der Benutzung des eigenen Pkw vorzunehmen mit der Begründung, die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Taxifahrten für die Fahrten zwischen Büro und Bahnhof bzw. Bahnhof und Zielort seien nicht angemessen gewesen. Der Verteidiger kann zur Benutzung des eigenen Pkw auf dem vom LG vorgenommenen Berechnungsweg nicht veranlasst werden. Seine tatsächlichen Kosten dürfen nicht auf die fiktiven Kosten einer Pkw-Reise reduziert werden (Burhoff, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 7004 Rn 11; AnwK-RVG/Schneider, Nrn. 7003–7006, Rn 21). Der Vergleich mit den Kosten von Nahverkehrsmitteln ist – ausgenommen den hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall des Missbrauchs – nicht zulässig. Der Begriff der Angemessenheit in Nr. 7004 VV meint, dass die Aufwendungen für „ein anderes Verkehrsmittel“ den Gesamtumständen angepasst sein müssen. Davon ist hier auszugehen. Es entspricht der in Rspr. und Schrifttum allgemein anerkannten Auffassung, dass die Benutzung eines Taxis jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und die Kosten hierfür erstattungsfähig sind (LG Berlin JurBüro 1999, 526; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., Nr. 7003, 7004 Rn 25; Burhoff, a.a.O., Nr. 7004 Rn 20; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 7003–7006 Rn 25; AnwK-RVG a.a.O., Rn 24; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nrn. 7003–7006 Rn 11; Bischof/Bräuer, RVG, 2. Aufl., Nr. 7004 Rn 1; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 19, Rn 83, 84; Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 7004 Rn 13).
Das entsprach im Übrigen schon unter der Geltung der BRAGO allgemeiner Auffassung (vgl. Hartmann, KostG, 32. Aufl., § 28 BRAGO, Rn 25 m. w. Nachw., a.A. in einer allerdings schon älteren Entscheidung: OLG Hamm AnwBl 1982, 488).
Vorliegend geht es um Kosten für zwölf Taxifahrten von insgesamt 135,50 EUR, denen alternativ die (von der Rechtspflegerin nicht näher ermittelten) Kosten für die Benutzung von Nahverkehrsmitteln gegenüberzustellen sind. Die hiernach in Rede stehende Größenordnung zeigt, dass von einer unangemessenen Wahl des Verkehrsmittels (Taxi) durch den Verteidiger nicht gesprochen werden kann.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind nach allem weitere 115,10 EUR festzusetzen. Der geringere Betrag zu den tatsächlich mit 135,50 EUR angefallenen Taxikosten erklärt sich dadurch, dass die vom LG fiktiv errechneten Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw höher als die nur für die Benutzung der Bahn angefallenen Fahrtkosten liegen.
Mitgeteilt von RiOLG Christian Scheiter, Köln