Das FamG hat nach § 114 ZPO zu prüfen, ob die Klage mutwillig ist. Mutwillig handelt auch, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn 34, 34 a zu § 114 ZPO). In diese Fallgruppe gehört auch, dass in einer Familiensache eine Abänderungsklage wegen Unterhalts gegen drei Beklagte in getrennten Prozessen erhoben werden soll, ohne dass ein vernünftiger Grund für die getrennte Prozessführung vorliegt. Die getrennte Prozessführung im Unterhaltsprozess ist deshalb schon oft nicht zweckmäßig, weil die Unterhaltsansprüche in der Regel voneinander abhängen. Wenn jedoch Prozesskostenhilfe für die getrennte Prozessführung bewilligt worden ist, kann diese nicht im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung wieder eingeschränkt werden.
Die Frage, ob eine gebührenrechtliche Beschränkung der Bewilligung bzw. Beiordnung im Bewilligungsbeschluss zu treffen oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zu beachten ist, lässt sich nicht allgemein und verbindlich für alle denkbaren Fälle beantworten. Da gem. dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 RVG der Bewilligungsbeschluss vorrangig und der Festsetzungsbeschluss von diesem abhängig ist, muss jedenfalls gelten, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung geprüft hat oder hätte prüfen müssen, für das Festsetzungsverfahren bindend sind. Diese Gegenstände dürfen dann im Rahmen der Gebührenfestsetzung nicht mehr in Zweifel gezogen oder abweichend beurteilt werden. Dieses (zwangsläufige) Ergebnis erschließt sich bereits bei einer unbefangenen Lektüre des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften (§ 121 ZPO, § 48 RVG). Der Urkundsbeamte kann Aufgaben des Gerichts nicht wahrnehmen. Die Entscheidung des Gerichts kann den Urkundsbeamten bei der Gebührenfestsetzung jedoch nur binden, soweit sie sich auf den Umfang der Prozesskostenhilfe oder der Beiordnung oder auch vom Gericht zu entscheidende Vorfragen bezieht (Frank, JurBüro 1999, 341, 342; so auch OLG Zweibrücken Rpfleger 1995, 364 und Zöller/Philippi a.a.O. Rn 42 zu § 121). Die bei Zöller als Gegenmeinung zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 973 betrifft den Fall, dass Unterhalt eingeklagt und die Regelung der elterlichen Sorge begehrt wird. In solchen Fällen, in denen für das eine Verfahren die ZPO und für das andere Verfahren das FGG anzuwenden ist, verbietet sich außerhalb eines Verbundverfahrens ohnehin die Verbindung beider Verfahren. Den vom AG zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf Rpfleger 1992, 526 und Rpfleger 1994, 27 vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen.
Im vorliegenden Fall hatte das AG zu prüfen, ob die getrennte Prozessführung in drei Prozessen "mutwillig" ist. Das AG hat uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt. Dies kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht erneut und anders entschieden werden.
Die Beschwerde ist folglich begründet. Der beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers steht entsprechend ihrem Antrag vom 25.10.2007 eine Vergütung in Höhe von 419,40 EUR aus der Staatskasse zu.