Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Nach Erlass des vom Antragsteller beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werde. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim AG beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu den im Mahnbescheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gem. § 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 VV in Höhe von 224,91 EUR aufzunehmen. Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Am 15.4.2008 ist die Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim BGH eingegangen. Einen Tag später hat die Antragsgegnerin mit ihrer letzten Rate in Höhe von 342,61 EUR sämtliche Forderungen des Antragstellers einschließlich der Einigungsgebühr vereinbarungsgemäß beglichen. Noch vor Ablauf der bis zum 17.6.2008 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung sinngemäß angeschlossen, hält sich jedoch nicht für verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
II. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG und die Rechtsbeschwerde.
Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S.d. § 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn 7). Dies ist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid nicht der Fall (Zöller/Vollkommer a.a.O. § 699 Rn 20); soweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Anderes gilt für die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine Rücknahme der Rechtsmittel des Antragstellers würde indes bei ihrer ursprünglichen Begründetheit nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist, die Erledigungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu beziehen. Die Rspr. des BGH lässt eine solche Erledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, in besonderen Fällen jedenfalls dann zu, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vorliegen (BGH, Beschl. v. 11.1.2001 – V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007; Urt. v. 15.5.1998 – XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454; v. 8.10.2006 – XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411). Ein solcher Fall liegt hier vor.
III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren waren entsprechend § 91a ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die vom Beschwerdegericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Antragstellers wäre ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen.
Nach §§ 699 Abs. 3 ZPO, Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000, Nr. 1003 VV wäre hier die Einigungsgebühr wie beantragt in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen gewesen.
1. Gem. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 [= AGS 2007, 57]). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH a.a.O.; vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 1000 Rn 5 und 10; Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 Rn 3 f.; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastun...