Dr. Julia Bettina Onderka
Dem Sachverhalt ist leider nicht zu entnehmen, in welchem Stadium des Berufungsverfahrens die Parteien ihre außergerichtliche Besprechung durchgeführt haben. Sollte es sich – wofür der Umstand spricht, dass die Tätigkeit des Beklagtenanwalts den Umfang dessen nicht überschritten hat, was nur eine reduzierte Verfahrensgebühr rechtfertigt – noch im Rahmen der Prüfung nach § 522 ZPO befunden haben, dann ist dem Senat dafür zu danken, dass er sich nicht der unseligen Entscheidung des 5. Zivilsenats des BGH vom 15.3.2007 angeschlossen hat. Dieser hatte fälschlicherweise die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung im Berufungsverfahren verneint, wenn sich dieses noch im Stadium des § 522 Abs. 2 ZPO befinde, weil für dieses Verfahren keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Dem ist erstaunlicherweise der 1. Zivilsenat des KG gefolgt, der sonst – insbesondere bei der Frage der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr – eher als engagierter Kritiker der kostenrechtlichen Fehlgriffe des BGH bekannt ist.
Es kann angesichts dieser BGH-Entscheidung, die in der Praxis noch nicht konsequent genug gemieden wird, nicht oft genug betont werden, dass die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht voraussetzt, dass das erledigte oder vermiedene Verfahren einer mündlichen Verhandlung bedurfte. An keiner Stelle in Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist davon die Rede, dass die Besprechung eine eigentlich vorgesehene mündliche Verhandlung in dem zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ersetzen soll. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Besprechung darauf gerichtet ist, das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen. Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, stellt sich nur bei der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, wenn es nämlich zu einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kommt. Zutreffend hat daher der 12. Zivilsenat des BGH die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung bejaht, auch wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich war.
Befindet sich ein Berufungsverfahren daher noch im Prüfungsstadium nach § 522 ZPO, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV für den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO, da dieser keine mündliche Verhandlung erfordert. Wohl aber kann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV entstehen, wenn die Parteien – während sich das Berufungsverfahren noch im Stadium des § 522 ZPO befindet – eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts führen.