Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers für dieses und alle anderen Verfahren gegen die gleiche Beklagte zusammen nur jeweils eine 1,3-Verfahrens-, 1,2-Termins- und 1,0-Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Streitwerten aller Verfahren i.H.v. 149.196,67 EUR zustehen kann und daher zu ihren Gunsten aus der Staatskasse insgesamt ein Betrag von 1.610,66 EUR festzusetzen ist. Denn der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht nur in der Höhe, als wenn alle Klagen in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht worden wären. Zutreffend hat daher das ArbG die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.
a) Es entspricht ständiger Rspr. der für Kostensachen zuständigen Kammer des LAG, dass die Staatskasse nicht verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (vgl. Beschl. v. 2.2.2007–10 Ta 117/05; 20.7.2006–10 Ta 170/05; 5.1.2006–10 Ta 293/04; 7.10.2005–10 Ta 454/03; 25.1.2005–10 Ta 136/03; 30.4.2004–10 Ta 223/02). Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach. Zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen dabei nur, wenn dies notwendig ist.
aa) Dies folgt daraus, dass mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht nicht darüber entschieden ist, in welcher Höhe dem beigeordneten Rechtsanwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen. Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie darüber entschieden, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Erst in dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG wird darüber entschieden, welche Ansprüche in welcher Höhe die Staatskasse treffen. Die Rechtslage ist keine andere als bei der Kostenfestsetzung aufgrund eines Kostenanerkenntnisses im Endurteil. Im Urteil werden der unterlegenen Partei die Kosten ohne Einschränkung auferlegt. Gleichwohl ist im Rahmen der Kostenfestsetzung – und erst in diesem Stadium des Verfahrens – zu prüfen, welche Kosten überhaupt erstattungsfähig sind.
Die Kostengrundentscheidung ist nur die Grundlage für die Kostenentscheidung und besagt nichts darüber, ob nach § 91 Abs. 1 ZPO Kosten als notwendig zu erstatten sind. Auch hier ist im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen gegen eine Person oder von mehreren Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte Kosten verursacht hat (vgl. BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl 2002, 435; AnwBl 1994, 527; OLG Zweibrücken Rpfleger 1993, 41; OLG Koblenz JurBüro 1990, 58, Stein/Jonas/Bork ZPO, 21. Aufl., § 91 Rn 68a; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn 10). Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar (vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 117).
Für die Prozesskostenhilfebewilligung gilt nichts anderes. Die Folgen der Prozesskostenhilfebewilligung ergeben sich aus § 122 ZPO i.V.m. §§ 45 ff. RVG. Diese Vorschriften gelten nicht isoliert, sondern sind eingebettet in die Grundsätze des Kostenrechts im Zivilprozess. Zu diesen Prinzipien gehört auch der tragende Grundsatz der Verfahrensverbilligung, wie er in den §§ 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt.
Diesen Grundsatz kann auch zum einen die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden. Diesen Grundsatz kann in gleicher Weise nach § 11 Abs. 5 RVG der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110)
(3) Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, die arme Partei von der Verpflichtung zum Tragen von Anwaltskosten zu befreien, nicht hingegen, dem Anwalt Honoraransprüche zu sichern, die er gegen die Partei nicht erwerben oder nicht durchsetzen könnte (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 558). Der Grundsatz, dass die Staatskasse über § 54 RVG hinaus dem Anwalt gegenüber keine Einwendungen erheben darf, auch wenn sie die Partei erheben könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Er ist unzutreffend (vgl. LAG München v. 16.11.2000–1 Ta 328/00). Auch die Staatskasse kann einwenden, dass der beigeordnete Anwalt Kosten und Gebühren erst dadurch verursacht hat, dass er Handlungen vorgenommen hat, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Parteien nicht erforderlich waren...