Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Pflicht zur kostensparenden Prozessführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe hindert das Gericht nicht daran, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die von der Partei bzw. ihrem Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren. Offenkundig überflüssigerweise gesetzte Gebührentatbestände führen nicht zu einem Anspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse.

2. Beruhen 20 Klagen verschiedener Arbeitnehmer gegen denselben Arbeitgeber offensichtlich auf dem gleichen Lebenssachverhalt und bestehen die Abweichungen allein in den individuellen Berechnungen der Forderungen, ist der Anwalt gehalten, auch hier die Forderungen in einem einheitlichen Verfahren zu verfolgen. Sieht er davon ab, hat dadurch entstandene Mehrkosten nicht die Staatskasse zu tragen.

 

Normenkette

BRAGO §§ 121, 125-126; ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Beschluss vom 29.03.2005; Aktenzeichen 1 Ca 3411/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevoll mächtigen des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 29.03.2005 (Az.: 1 Ca 3411/04) wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der Gebühren der dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse.

Die dem zu Verfahrensbeginn in München wohnhaften, später in seine Heimat nach … zurückgekehrten Kläger mit Beschluss vom 13.12.2004 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat für diesen mit Schriftsatz vom 02.07.2004 eine Forderungsklage über EUR 12.899,85 gegen die Beklagte erhoben.

Am gleichen Tag hat sie für zunächst unter der gleichen Adresse wohnhafte, später ebenfalls nach … zurückgekehrte 19 weitere Kläger gleichfalls Forderungsklagen in unterschiedlicher Höhe gegen dieselbe Beklagte erhoben. Auch in diesen Verfahren ist sie den Klägern gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.12.2004 beigeordnet worden.

Sämtliche Verfahren haben durch einen wörtlich übereinstimmenden gerichtlichen Vergleich am 04.11.2004 geendet.

Mit am 07.03.2005 bei dem Arbeitsgericht Regensburg eingegangenen Anträgen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in sämtlichen Verfahren die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren beantragt. Dabei hat sie jeweils eine 1,3 – Terminsgebühr, 1,2 – Verfahrensgebühr und 1,0 – Vergleichsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus den jeweiligen individuellen Streitwerten geltend gemacht. Im Einzelnen handelt es sich dabei in folgenden Verfahren um folgende von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Gebühren:

1 Ca 2740/04 C.

EUR

1.031,47

1 Ca 2741/04 C.

EUR

973,00

1 Ca 2742/04 D.

EUR

883,80

1 Ca 2743/04 E.

EUR

1.031,47

1 Ca 2744/04 N.

EUR

1.031,47

1 Ca 2745/04 G.

EUR

936,20

1 Ca 2746/04 G.

EUR

1.031,47

1 Ca 2747/04 G.

EUR

966,82

1 Ca 2748/04 H.

EUR

1.005,72

1 Ca 2749/04 I.

EUR

1 Ca 2750/04 I.

EUR

936,20

1 Ca 2751/04 I.

EUR

883,80

1 Ca 2752/04 I.

EUR

677,09

1 Ca 2753/04 M.

EUR

883,80

1 Ca 2754/04 M.

EUR

851,44

1 Ca 2755/04 N.

EUR

966,28

1 Ca 2756/04 O.

EUR

966,28

1 Ca 2757/04 P.

EUR

1.005,72

1 Ca 2758/04 P.

EUR

851,44

1 Ca 3411/04 A.

EUR

966,28

Durch Verfügung vom 15.03.2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für sämtliche 20 Verfahren zusammen den aus der Staatskasse zu zahlenden Betrag auf EUR 1.610,66 festgesetzt. Er hat dabei die Streitwerte aller Verfahren addiert und daraus jeweils nur einmal eine 1,3 – Verfahrensgebühr, 1,2 – Terminsgebühr und 1,0 – Einigungsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer berücksichtigt.

Mit jeweils am 21.03.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen hat dagegen die Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung eingelegt.

Durch Beschluss vom 29.03.2005 hat das Arbeitsgericht Regensburg die Erinnerung in sämtlichen Verfahren zurückgewiesen.

Mit jeweils am 20.04.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen die jeweils am 08.04.2005 zugestellten Beschlüsse Beschwerde eingelegt, denen das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 29.03.2005 ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG auch sonst zulässig.

2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers für dieses und alle anderen Verfahren gegen die gleiche Beklagte (Az.: 1 Ca 2740 bis 1 Ca 2758/04 und 1 Ca 3411/04) zusammen nur jeweils eine 1,3 – Verfahrens-, 1,2 – Termins- und 1,0 – Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Streitwerten aller Verfahren i.H.v. EUR 149.198,67 zustehen kann und daher zu ihren Gunsten aus der Staatsk...

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