Die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist in der beantragten Höhe festgesetzt worden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass zum Entstehen dieser Gebühr keine mündliche Verhandlung stattfinden muss. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rn 2). Im vorliegenden Fall hat der Richter gem. § 937 Abs. 2 ZPO auf die mündliche Verhandlung verzichtet und durch Beschluss entschieden. Deshalb war Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV hier anzuwenden. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber zur Entlastung der Justiz getroffen, damit ein Anreiz für die Prozessbevollmächtigten besteht, Rechtsstreite auch ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Dreymann, Bockenen

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