Leitsatz (amtlich)
a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.
Normenkette
VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen 19 W 56/19) |
LG Berlin (Beschluss vom 19.12.2018; Aktenzeichen 67 O 64/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenates des KG vom 4.6.2019 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 19.12.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin nach dem Beschluss des LG Berlin vom 23.10.2018 zu erstattenden Kosten werden auf 1.415 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.11.2018 festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 669,60 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin vor dem LG ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nachdem die Parteien einen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich geschlossen hatten, hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens hat das LG der Antragsgegnerin auferlegt.
Rz. 2
Das LG hat - soweit hier von Interesse - bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten eine Terminsgebühr nicht angesetzt. Das KG hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Antragstellerin eine Terminsgebühr nicht zu. Die Anwendung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV setze ein Verfahren voraus, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Im Verfahren über den Erlass einstweiliger Verfügungen sei nach § 937 Abs. 2 ZPO eine solche nicht vorgeschrieben, sondern stehe im Ermessen des Gerichts. Dass nach Erlass der Entscheidung eine mündliche Verhandlung unter besonderen Umständen und durch eine zusätzliche Aktion der Parteien erzwungen werden könne, reiche nicht aus, um die mündliche Verhandlung als vorgeschrieben anzusehen. Letztlich könne der Prozessbevollmächtigte der antragstellenden Partei auch nicht erwarten, eine Terminsgebühr zu verdienen; denn im Regelfall rege jeder Anwalt für seine Mandantschaft im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits in der Antragsschrift an, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Terminsgebühr sei auch nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG-VV entstanden; die Prozessbevollmächtigten seien bei der Besprechung, in der die Parteien den schriftlichen Vergleich abgeschlossen hätten, nicht anwesend gewesen.
III.
Rz. 4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV auch dann, wenn - wie hier - der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossen wird.
Rz. 5
1. a) Grundsätzlich entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV, wenn tatsächlich mündlich verhandelt wurde. Diesen Grundsatz erweitert Nr. 3104 Abs. 1 RVG-VV. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Varianten 1 und 2 RVG-VV erhält der Prozessbevollmächtigte die volle Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entweder im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ebenso erhält der Anwalt nach Nr. 3104 Abs. 1 Variante 3 RVG-VV eine Terminsgebühr, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Rz. 6
b) Hier haben die Parteien das Verfahren aufgrund eines schriftlichen Vergleichs beendet, so dass eine Terminsgebühr auf der Grundlage von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV in Betracht kommt.
Rz. 7
2. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird. In dem Gebührentatbestand ist allgemein von einem "schriftlichen" Vergleich die Rede. Die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO, die den "gerichtlichen" Vergleich regelt, wird nicht erwähnt, obgleich dies nahegelegen hätte, wenn eine gerichtliche Mitwirkung erforderlich sein sollte. Die Zuerkennung einer Terminsgebühr bei einem schriftlichen Vergleich ohne Beteiligung des Gerichts entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzes. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Zur Entlastung der Justiz soll dem Rechtsanwalt ein Anreiz gegeben werden, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beizutragen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 209). Kommt es aufgrund schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so ist kein Grund ersichtlich, den Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite in einer Besprechung in Kontakt getreten ist, zumal das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs nicht weniger aufwendig ist als ein Vergleich aufgrund einer Besprechung. Dem trägt Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV Rechnung, indem auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches unter den dort genannten Voraussetzungen eine Terminsgebühr entsteht. Schließlich widerspräche es der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Beilegung von Streitigkeiten möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu fördern und den Anwälten einen diesbezüglichen Anreiz über die Gebühren zu geben, wenn eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV nur bei zusätzlicher Tätigkeit des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO entstünde (vgl. OLG Köln, Rpfleger 2016, 609 Rz. 7; Onderka in AnwKomm/RVG/N.Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 3104 VV Rz. 9 und 81; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., Nr. 3104 VV Rz. 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 3104 VV Rz. 69; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 278 Rz. 41; BeckOK/ZPO/Bacher [1.3.2020], § 278 Rz. 46; Schneider, NJW 2018, 523, 524; Hansen, ZfSch 2016, 525, 526; Schons AGS 2016, 392; vgl. auch Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., RVG VV 3104; a. A. Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nr. 3104 RVG-VV Rz. 27; Winkler in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis RVG-VV Nr. 3104 Rz. 17).
Rz. 8
3. Weitere Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV ist, dass dem schriftlichen Vergleich ein Verfahren zugrunde liegt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 NJW 2006, 157 Rz. 9; Beschl. v. 25.9.2007 - VI ZB 53/06 NJW 2008, 668 Rz. 6). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, wird unterschiedlich beantwortet.
Rz. 9
a) Nach überwiegender Meinung ist für das einstweilige Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO eine mündliche Verhandlung "vorgeschrieben" im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 RVG-VV (OLG Düsseldorf, AGS 2017, 559, 560; OLG Oldenburg NJW 2017, 1250 Rz. 13; OLG Zweibrücken, AGS 2015, 16; AG Hildesheim, AGS 2009, 24; Thiel, AGS 2017, 177; Schneider, AGS 2017, 560; ders. NJW 2018, 523, 525; Hansens, RVGreport 2018, 19, 20; Onderka in N. Schneider in AnwKomm/RVG, RVG, 8. Aufl., VV 3104 Rz. 24; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 922 Rz. 28 a. E., § 937 Rz. 3 f.). Teilweise wird dies damit begründet, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren der Mündlichkeitsgrundsatz des § 128 Abs. 1 ZPO gelte. Dies werde mittelbar durch die Vorschrift des § 937 Abs. 2 ZPO bestätigt, wonach dem Gericht nur ausnahmsweise unter den dort normierten engen Voraussetzungen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gestattet sei (OLG Düsseldorf, AGS 2017, 559, 560; Thiel, AGS 2017, 177; Schneider, AGS 2017, 560; ders. NJW 2018, 523, 525; Hansens, RVGreport 2018, 19, 20, vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 922 Rz. 28 a. E., § 937 Rz. 3 f.; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 16. Aufl., § 937 Rz. 4). Andere stellen darauf ab, dass die mündliche Verhandlung gegen eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung gem. §§ 936, 922, 925 ZPO erzwungen werde könne (OLG Oldenburg NJW 2017, 1250 Rz. 13; OLG Zweibrücken, AGS 2015, 16).
Rz. 10
b) Nach anderer Ansicht ist im einstweiligen Verfügungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht "vorgeschrieben", weil das Gericht gem. §§ 936, 922 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden könne (OLG München, AGS 2005, 486; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., RVG VV 3104 Rz. 40; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 3104 VV Rz. 72, anders aber Rz. 46). Anders verhalte es sich nur, wenn Widerspruch eingelegt worden sei, da dann gem. § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO mündlich verhandelt werden müsse (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 3104 VV Rz. 72).
Rz. 11
c) Die zuerst genannte Meinung trifft zu. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 RVG-VV entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.
Rz. 12
aa) Richtig ist zwar, dass eine mündliche Verhandlung dann nicht "vorgeschrieben" im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV ist, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann (BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - VI ZB 53/06 NJW 2008, 668 Rz. 6). Ein solches Ermessen ist dem Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren aber grundsätzlich nicht eingeräumt. Anders als beim Arrest, der gem. § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung ergeht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 922 Rz. 1), gilt im einstweiligen Verfügungsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit gem. § 128 Abs. 1 ZPO. Die Regelung des § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die dem Gericht ein Ermessen zwischen Urteils- und Beschlussverfahren lässt, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anwendbar. Die Verweisung des § 936 ZPO auf die Arrestvorschriften wird insoweit durch die Regelung des § 937 Abs. 2 ZPO verdrängt (vgl. Thiel, AGS 2017, 177; Schneider, AGS 2017, 560). Nach dieser Vorschrift kann die Entscheidung in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Liegen die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO dagegen nicht vor, hat nach § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Die Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung stellt also den Regelfall dar; hiervon darf nur in den Ausnahmefällen des § 937 Abs. 2 ZPO abgewichen werden (vgl. Drescher in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 937 Rz. 5; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 16. Aufl., § 937 Rz. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 937 Rz. 3 f.; PG/Fischer, ZPO, 11. Aufl., § 937 Rz. 3; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rz. 4; Becker in Baumbach/Lauterbach/Anders/Hartmann, ZPO, 79. Aufl., § 937 Rz. 5; Löffel, WRP 2019, 8 Rz. 16; Sponheimer, FS für Geimer, 2017, 703, 709; Teplitzky, FS für Bornkamm, S. 1073, 1077; BVerfG v. 13.12.2016 - 2 BvR 617/16, juris Rz. 12; vgl. auch BT-Drucks. 11/3621, 52). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt aus der Regelung des § 937 Abs. 2 ZPO daher nicht, dass es im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt, ob es nach mündlicher Verhandlung entscheidet oder von einer mündlichen Verhandlung absieht. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben und damit der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV eröffnet.
Rz. 13
bb) Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Wertungen des Gesetzgebers überein. Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - VI ZB 53/06 NJW 2008, 668 Rz. 6; Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 NJW 2006, 157 Rz. 8). Mit der Ausweitung der Terminsgebühr wollte der Gesetzgeber - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zudem vermeiden, dass die früher geübte Praxis fortgesetzt wird, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben (BGH, Beschl. v. 10.7.2006 - II ZB 28/05 MDR 2007, 302 Rz. 7; Beschl. v. 27.10.2005 - III ZB 42/05 NJW 2006, 157 Rz. 9). Da auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Grundsatz der Mündlichkeit gilt, kann der Rechtsanwalt im Regelfall davon ausgehen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt und er eine Terminsgebühr verdient. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine andere Beurteilung nicht deswegen geboten, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift regelmäßig anregt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Diese Anregung entspricht dem Interesse des Mandanten an einer zügigen Entscheidung des Gerichts und ist daher für seinen Prozessbevollmächtigen geboten. Sie berechtigt das Gericht aber nicht, von der im Grundsatz vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung abzuweichen. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO, zu denen die bloße Anregung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nicht zählt, kann das Gericht ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung absehen.
IV.
Rz. 14
Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dementsprechend ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG teilweise abzuändern und eine 1,2 Terminsgebühr, die sich hier (wie beantragt ohne MwSt.) auf 669,60 EUR beläuft, zusätzlich zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten sind daher auf 1.415 EUR festzusetzen.
V.
Rz. 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 13929440 |
DStR 2020, 12 |
NJW 2020, 10 |
NJW 2020, 2474 |
NWB 2020, 2299 |
FA 2020, 282 |
IBR 2020, 437 |
JurBüro 2020, 413 |
ZAP 2020, 1058 |
AnwBl 2020, 494 |
JZ 2020, 541 |
MDR 2020, 954 |
MDR 2020, 969 |
Rpfleger 2020, 2 |
Rpfleger 2020, 683 |
ZfS 2020, 464 |
AGS 2020, 371 |
ErbR 2020, 752 |
NJW-Spezial 2020, 476 |
RENOpraxis 2020, 220 |
RVGreport 2020, 343 |
SVR 2021, 99 |
IPRB 2020, 202 |