Rz. 43
Da das Gericht über einen Antrag auf Erlass eines Arrestes ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 922 Abs. 1 ZPO), wird eine fiktive Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 überwiegend abgelehnt, da es an der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung fehlt. Nach a.A. soll Anm. Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden sein, weil auf Widerspruch mündlich verhandelt werden müsse. Zutreffender Weise ist zu differenzieren. Im Anordnungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, der Arrest ergeht gemäß § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung, so dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist. Im Widerspruchs-, Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren ist dagegen mündlich zu verhandeln, so dass die Anm. Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden ist, wenn hier gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren oder gemäß § 495a ZPO entschieden wird oder ein Anerkenntnisurteil ergeht.
Rz. 44
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist – im Gegensatz zum Arrestverfahren (§ 922 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (arg. e § 937 Abs. 2 ZPO). Die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht daher im Falle eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisurteils. Dies hat inzwischen auch der BGH bestätigt. Eine mündliche Verhandlung sei zwar dann nicht "vorgeschrieben" i.S.d. VV 3104, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Ein solches Ermessen sei dem Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren aber grundsätzlich nicht eingeräumt. Anders als beim Arrest, der gemäß § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung ergehe, gelte im einstweiligen Verfügungsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit gemäß § 128 Abs. 1 ZPO. Die Regelung des § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO, die dem Gericht ein Ermessen zwischen Urteils- und Beschlussverfahren lässt, sei im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anwendbar. Die Verweisung des § 936 ZPO auf die Arrestvorschriften werde insoweit durch die Regelung des § 937 Abs. 2 ZPO verdrängt, wonach die Entscheidung in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Liegen die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO dagegen nicht vor, habe nach § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Die Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung stelle also den Regelfall dar, von dem nur in den Ausnahmefällen des § 937 Abs. 2 ZPO abgewichen werden dürfe. Eine mündliche Verhandlung sei daher grundsätzlich vorgeschrieben.
Rz. 45
Entscheidet das Gericht hingegen nach § 937 Abs. 2 ZPO in dringenden Fällen oder bei Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1. Es fehlt dann an der Voraussetzung des Einverständnisses, da das Gericht dafür nämlich keine Zustimmung der Parteien benötigt.
Rz. 46
Wird nach einem Widerspruch oder im Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren oder gemäß § 495a ZPO entschieden, dann entsteht konsequenterweise auch die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1, da in dieser Phase des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Rz. 47
Über einen Kostenwiderspruch im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren muss mit Rücksicht auf § 128 Abs. 3 ZPO nicht mündlich verhandelt werden, so dass auch keine Terminsgebühr für eine Entscheidung über den Kostenwiderspruch im schriftlichen Verfahren entsteht.