Rz. 41
Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kann gegebenenfalls auch im Anordnungsverfahren entstehen. Soweit hier unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zum einstweiligen Anordnungsverfahren die Auffassung vertreten wird, es handele sich schon deshalb um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, weil auf einen Widerspruch hin mündlich verhandelt werden müsse, ist dies unzutreffend. Im Gegensatz zu den einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG, in denen immer nach § 54 Abs. 2 FamFG die mündliche Verhandlung beantragt werden kann, ist dies hier nur möglich, wenn die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, und dann auch nur durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat nie die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, und der Antragsgegner hat die Möglichkeit dann nicht, wenn der Antrag zurückgewiesen worden ist.
Rz. 42
Zutreffenderweise ist hier zwischen Arrest- und einstweiligem Verfügungsverfahren zu unterscheiden.
Rz. 43
In einem Arrestverfahren ist eine mündliche Verhandlung im Anordnungsverfahren nicht vorgeschrieben, da das Gericht nach § 922 Abs. 1 ZPO wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss – und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) – entscheiden kann. Erst im Verfahren über den Widerspruch sowie im Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, sodass hier die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, bei Erlass eines Anerkenntnisurteils oder in dem seltenen Fall einer Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO anfallen kann. Gleiches gilt, wenn in dieser Phase ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Soweit das Gericht im Anordnungsverfahren jedoch durch Urteil aufgrund eines Anerkenntnisses entscheidet (§ 307 ZPO), ist Anm. Abs. 1 Nr. zu VV 3104 allerdings anwendbar (siehe Rdn 41).
Rz. 44
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben (arg. e § 937 Abs. 2 ZPO). Hier ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 daher durchweg anwendbar.
(1) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Rz. 45
Wird in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104. Für Arrestverfahren folgt dies bereits aus § 922 Abs. 1 ZPO wonach das Gericht wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss – und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) – entscheiden kann. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine mündliche Verhandlung dagegen gem. § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben (arg. e § 937 Abs. 2 ZPO). Entscheidet das Gericht allerdings nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, weist es also den Antrag zurück oder bejaht es die Dringlichkeit, löst dies keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus, da in diesen Fällen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht der Zustimmung der Parteien bedarf.
Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass
a) einer einstweiligen Verfügung
b) eines Arrestbeschlusses
(Wert: 10.000 EUR).
Das Gericht
a) erlässt den beantragten Beschluss
b) weist den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurück.
In allen Varianten kann keine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entstehen, weil im Arrestverfahren bereits eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und im Übrigen das Gericht in allen Fällen nicht der Zustimmung der Parteien bedarf. Es entsteht nur die Verfahrensgebühr.
(2) Anerkenntnisurteil
Rz. 46
Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Für das Arrestverfahren ergibt sich dies daraus, dass das Gericht bei einer Entscheidung durch (Anerkenntnis-)Urteil in das Urteilsverfahren übergeht, was ihm nach § 922 Abs. 2 ZPO ja freisteht und hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass
a) einer einstweiligen Verfügung
b) eines Arrestbeschlusses
(Wert: 10.000 EUR).
Der Antragsgegner erklärt ein Anerkenntnis, sodass das Gericht durch Anerkenntn...