Die Einwände des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats sind bei sachgerechtem Verständnis als Gegenvorstellung zu werten. Dieser Beschluss ist gem. § 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG zwar unanfechtbar. Im Hinblick auf Streitwertbeschlüsse lässt das GKG allerdings erkennen, dass dem Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur eröffnet ist, freilich – aus Gründen der Rechtssicherheit – nur in bestimmten zeitlichen Grenzen. Der Anstoß zur Selbstkorrektur kann auch von den Prozessbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten ausgehen. In diesem Rahmen erfüllt die Gegenvorstellung die Funktion, die sonst dem Rechtsmittel der Beschwerde zufällt. Sie kann daher nur innerhalb der Frist erhoben werden, in der die Beschwerde – wäre sie statthaft – hätte eingelegt werden müssen. Auf eine innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erhobene Gegenvorstellung kann daher auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.5.2001–7 KSt 5.01, Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14; OVG Münster, Beschl. v. 26.5.2006–11 D 94/03.AK).

Die innerhalb von sechs Monaten erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss von Amts wegen (teilweise) zu ändern. Im Einzelnen hat der Senat erwogen:

Die Zulassung von Gegenvorstellungen als eine Art „Beschwerdeersatz“ gegen unanfechtbare Streitwertbeschlüsse des Rechtsmittelgerichts darf nicht dazu führen, dass einer Partei größere prozessuale Möglichkeiten eingeräumt werden, als sie hätte, wenn die beanstandete Entscheidung beschwerdefähig wäre (OVG Münster, Beschl. v. 13.12.1990–10 B 2397/90 – AnwBl 1992, 282). Einer entsprechenden Beschwerde des Antragstellers würde bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Grundsätzlich kann ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig – nur – der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gem. § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann.

Allerdings soll auch ein nicht kostenpflichtiger – obsiegender -Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine die sich aus dem festgesetzten Streitwert ergebenden Rechtsanwaltsgebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird (so VGH Mannheim, Beschl. v. 24.6.2002–10 S 2551/01 – NVwZ-RR 2002, 900; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2004–1 E 179/03 – SächsVBl 2004, 89; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.7.2007–2 E 151/07 [= AGS 2008, 191]). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, lässt der Senat offen:

Ein Rechtsschutzinteresse könnte jedenfalls nur dann bestehen, wenn der Antragsteller mit seinen Prozessbevollmächtigten die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage des beantragten und nicht festgesetzten Streitwerts vereinbart hat und deshalb ein im Hinblick darauf zu bejahendes Interesse an der Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ersichtlich ist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 19.7.1996–2 Y 5/96). Der Antragsteller hat indes vortragen lassen, es sei eine Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand vereinbart worden. In der Sache läuft das Vorbringen des Antragstellers, wie er selbst vorträgt, darauf hinaus, über die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs einen angenommenen Schadenersatzanspruch geltend machen zu wollen. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch gerade nach Maßgabe der Kostenentscheidung des Urteils gegenüber der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte gegeben ist, ist offen, jedenfalls nicht durch eine Streitwertfestsetzung vorwegzunehmen.

Im Übrigen hätte der Senat keinen Anlass, den Streitwert abweichend oder gar in der Höhe des vom Antragsteller begehrten Betrages festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Normenkontrollantrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache. Die Bedeutung ergibt sich wesentlich aus den Beeinträchtigungen, die der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend gemacht hat. Dem Aufwand der Prozessbevollmächtigten für das Verfahren kommt keine Bedeutung zu, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.1977 – VII C 6.76, AnwBl 1977, 507). Der Gedanke des Antragstellers, eine höhere Festsetzung des Streitwerts ermögliche erst den effektiven Zugang zu Gericht, verkehrt den maßgebenden verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG: Danach darf der Zugang zu ...

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