Das AG hat auf die Erinnerung zu Recht eine Einigungsgebühr festgesetzt.
Gem. Nr. 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Das RVG, das zum 1.7.2004 in Kraft getreten ist, ersetzt mit Nr. 1000 VV den bis dahin gültigen § 23 BRAGO. In diesem wurde die Vergleichsgebühr geregelt. Für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr war ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich, durch das der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde. Dies ist für die Festsetzung einer Einigungsgebühr nicht der Fall. Soweit der Senat bisher auch zu Nr. 1000 VV für die Festsetzung einer Einigungsgebühr auf ein gegenseitiges Nachgeben abgestellt hat (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 843 [= AGS 2007, 135]), wird hieran nicht festgehalten. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und sich die Streitbeilegung nicht in einem Anerkenntnis oder Verzicht erschöpft.
Vorliegend waren – ebenso wie in dem der Entscheidung des Senats v. 20.11.2006 zugrunde liegenden Verfahren – die Anwartschaften der Parteien noch nicht vollständig geklärt. Es stand weder die Ausgleichsrichtung noch die Ausgleichshöhe im Versorgungsausgleich fest. Mit dem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde damit vertraglich ein ungewisses Rechtsverhältnis geklärt.
Gleichwohl entsteht dann keine Einigungsgebühr, wenn sich die Regelung in einem bloßen Verzicht erschöpft. Dies hat der Senat auch für den Fall der fehlenden Klärung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Entscheidung vom 20.11.2006 mit der Begründung angenommen, dass letztlich nur eine der Prozessparteien vollständig auf den ihr allein zustehenden Ausgleich verzichte, da der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zustehe (Senat, a.a.O., unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart FamRZ 2007, 232; im dort zugrundeliegenden Verfahren lagen allerdings sämtliche Auskünfte vor). Die überwiegende Auffassung in Rspr. und Lit. folgt dem nicht. Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass dann, wenn wegen fehlender Aufklärung der Anrechte noch nicht einmal die Person des Ausgleichsberechtigten feststehe, der von jeder Partei erklärte Verzicht nur so verstanden werden könne, dass jede Partei für den Fall, dass sich ein Ausgleich zu ihren Gunsten ergebe würde, auf einen Ausgleich verzichte. Dann könne nicht von einem einseitigen Verzicht des letztlich Ausgleichsberechtigten ausgegangen werden (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 [= AGS 2008, 172]; ebenso: OLG Köln NJW 2009, 237; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1089; OLG Dresden NJW-Spezial 2009, 524; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Rn 189 zu Nr. 1000 VV; Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., Rn 93 zu Nr. 1000 VV; Hartmann, KostG, 39. Aufl., Rn 26 zu Nr. 1000 VV). Anders sei es nur in den Fällen, in denen nach Einholung der Auskünfte bereits feststehe, wem und in welcher Höhe der Versorgungsausgleich zustehe; dann werde schon keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt mit der Folge, dass keine Einigungsgebühr entstehe. Auch wenn die Person des Ausgleichsberechtigten, nicht aber die Höhe des durchzuführenden Versorgungsausgleichs feststehe, könne keine Einigungsgebühr zugesprochen werden, weil dann nur ein einseitiger Verzicht vorliege (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 2142).
Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. der überwiegenden Meinung in Lit. und Rspr. an. Wenn – wie vorliegend der Fall – die Person des Ausgleichsberechtigten in einem Versorgungsausgleichsverfahren noch nicht feststeht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine Partei auf einen ihr zustehenden Anspruch verzichtet. Nach dem zweiten Halbsatz der Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV reicht nur die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (BGH MDR 2007, 492 [= AGS 2007, 57]). Im Hinblick auf das ungeklärte Ausgleichsverhältnis kann zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, auf den abzustellen ist, sowohl der einen als auch der anderen Partei ein Ausgleichsanspruch zustehen. Damit liegt jedoch kein einseitiger Verzicht vor, der den Anfall einer Einigungsgebühr ausschließen würde.