Der Klägerin war für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Erinnerungsführerin bewilligt worden. Daraufhin beantragte die Erinnerungsführerin die Gewährung eines Vorschusses nach § 47 RVG. Dabei machte sie folgende Gebühren und Auslagen geltend:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV 170,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV 36,10 EUR
zusammen 226,10 EUR

Außerdem gab die Erinnerungsführerin an, einen Betrag von 97,44 EUR (brutto) für Beratungshilfe aus der Landeskasse erhalten zu haben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte daraufhin den zu gewährenden Vorschuss auf 184,45 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV 170,00 EUR
abzüglich Beratungshilfegebühr Nr. 2603 VV a.F. (= Nr. 2503 VV n.F.) – 35,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV 29,45 EUR
zusammen: 184,45 EUR

Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2603 VV sei die Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV a.F. (70,00 EUR) zur Hälfte auf ein sich anschließendes Gerichtsverfahren anzurechnen. Demnach sei hier ein Betrag von 35,00 EUR auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Dagegen richtet sich die Erinnerung. Die Beratungshilfe sei für das Vorverfahren gewährt worden. Nach § 17 Nr. 1 RVG handele es sich bei dem Vorverfahren einerseits und dem Klageverfahren andererseits jeweils um verschiedene Angelegenheiten. Eine Anrechnung dürfe nicht erfolgen, da für das sozialgerichtliche Klageverfahren zwei verschiedene Gebührentatbestände für die Verfahrensgebühr vorgesehen seien, nämlich die Gebührentatbestände der Nrn. 3102 VV und 3103 VV. Durch die Anrechnung der Gebühr aus der Beratungshilfe würde eine doppelte Gebührenkürzung vollzogen.

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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