Die Ausführungen zu Leitsatz 2 sind unzutreffend. Der "Mehrvertretungszuschlag" nach Nr. 1008 VV ist keine eigene Gebühr, sondern Teil der Verfahrensgebühr.

Im übrigen ist das Gericht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nur an den Antrag gebunden, nicht aber an die Zusammensetzung des beantragten Betrages. Das Gericht ist durchaus berechtigt, eine "beantragte" Kostenposition durch eine andere auszutauschen.[1]

Hier waren geltend gemacht 2 x 1,3-Verfahrensgebühren, also insgesamt 2,6 an Verfahrensgebühren. Darin ist die zutreffend festzusetzende 1,6-Verfahrensgebühr enthalten.

Aus Sicht des Antragstellers konnte dieser die Gebührenerhöhung auch gar nicht beantragen, weil bei Abrechnung zwei verschiedener Angelegenheiten eine Gebührenerhöhung erst gar nicht in Betracht kommt.

[1] Von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung Rn B 71. .ABSATZ>

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